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Die private E-Mail- und Internet-Nutzung am Arbeitsplatz ist häufig ein Thema für Gerichtsentscheidungen. In dem vom Landesarbeitsgerichts Hamm zugrunde liegenden Urteil ging es um die Frage, ob ein Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsprozesses auf die Chatprotokolle seines Arbeitnehmers zugreifen darf, um diesem eine Straftat nachzuweisen.
Im folgenden Fall hatte ein Arbeitnehmer die Kündigung erhalten, weil er seinen Arbeitgeber durch ein Vermögensdelikt geschädigt habe. Der Arbeitnehmer war mit der Kündigung nicht einverstanden und reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Der Arbeitgeber legte jedoch zum Nachweis für eine begangene Vermögensstraftat Chatprotokolle des Arbeitsplatzrechners vor, die der Arbeitnehmer auf seinem Arbeitsplatzrechner abgespeichert hatte. Hiergegen argumentierte der Arbeitnehmer, dass diese Daten nicht durch den Arbeitgeber verwertet werden dürfen, weil der Arbeitgeber kein Recht habe, auf die Chatprotokolle zuzugreifen. Dadurch habe der Arbeitgeber insbesondere gegen das Datenschutzrecht verstoßen.
Mit Urteil vom 10.07.2012 (Az.: 14 Sa 1711/10) wies das Landesarbeitsgericht Hamm die Klage des Arbeitnehmers ab. Die Richter räumten zunächst ein, dass der Arbeitgeber womöglich durch seinen Zugriff auf den Arbeitsplatzrechner und die Sicherung der Chatprotokolle gegen § 206 StGB, § 88 TKG, § 32 BDSG sowie § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG verstoßen hat. Der Verstoß gegen das Datenschutzrecht muss allerdings nicht zwingenderweise zu einem Beweisverwertungsverbot führen, sodass die Verwertung unter bestimmten Voraussetzungen dennoch zulässig ist.
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Dies erfordert zum einen, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nur eine gelegentliche private PC-Nutzung erlaubt hat. Zum anderen muss er seinen Arbeitnehmer darauf hingewiesen haben, dass er bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten über den Arbeitsplatzrechner und über das Netzwerk der Kollegen keine Vertraulichkeit erwarten dürfe. Des Weiteren muss er auch darauf verweisen, dass der Arbeitgeber die Nutzun g überwachen und wenn dies erforderlich ist die vom Arbeitnehmer angelegten und ausgetauschten Daten einsehen kann. Ein Arbeitnehmer müsse, bei einer solchen eingeschränkten Vertraulichkeit damit rechnen, dass der Arbeitgeber die benötigten Hinweise auf seinem Arbeitsplatzrechner gegen ihn verwendet, erläuterten die Richter.
Fazit
Arbeitnehmer sollten vorher abwägen, welche persönlichen Daten sie ihrem Arbeitsplatzrechner anvertrauen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen die betreffenden Daten nämlich gegen den Arbeitnehmer verwendet werden, sofern der Arbeitgeber ihm kündigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat gegen diese Entscheidung die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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Sören Siebert auf Google+