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Ärgert man sich über den eigenen Chef oder die Kollegen auf der Arbeitsstelle, so wird oftmals mit einem Status-Posting auf Facebook dem Ärger „Luft gemacht“. Ob einem Arbeitnehmer aber dann gekündigt werden kann, wenn er von einem solchen Posting erfährt, hatte ein Gericht zu entscheiden.
Nachdem einem Auszubildenden das Ausbildungsverhältnis gekündigt wurde, äußerte sich dieser auf Facebook über seinen Arbeitgeber mit Begriffen wie „Drecksladen“, „armseliger Saftladen“, „Menschenschinder und Ausbeuter“ etc.. Als der Arbeitgeber von den Äußerungen Kenntnis erlangte, kündigte der Arbeitgeber dem Azubi außerordentlich aus wichtigem Grund, d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Hiergegen wehrte sich der Azubi und erhob Kündigungsschutzklage. Insbesondere war er der Ansicht, dass seine Äußerungen auf Facebook von der Meinungsfreiheit umfasst seien und daher kein Kündigungsgrund darstellen könnten.
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Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied mit Urteil von Anfang Oktober (Urteil vom 10.10.2012 – Az.: 5 Sa 451/12), dass die fristlose Kündigung des Auszubildenden wegen den beleidigenden Facebook-Postings wirksam ist.
Die Arbeitsrechtler begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Äußerungen nicht von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind und daher als unzulässig einzustufen waren. Vielmehr stellen die Äußerungen Beleidigungen des Ausbilders dar. Der Auszubildende konnte nicht davon ausgehen, dass die Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben können.
Insbesondere kommt erschwerend hinzu, dass die Äußerungen einer Vielzahl von Personen zugänglich war, so die Richter. Auch mussten keine Besonderheiten hinsichtlich des Azubis beachtet werden, da dieser bei Zugang der Kündigung bereits das 26. Lebensjahr erreicht hatte.
Fazit
Wer auf Facebook seinem Ärger „Luft machen“ möchte, sollte lieber Vorsicht walten lassen. Wie die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm zeigt, können beleidigende Äußerungen über den eigenen Arbeitgeber schnell zu einer wirksamen fristlosen Kündigung führen.
Erst vor kurzem hatten wir über eine Entscheidung des Landgericht Aachens berichtet, wonach das Posten eines Status „…dann lauf ich Amok!“ auf Facebook nicht strafbar ist.
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Sören Siebert auf Google+