Anzeige

Sie sind hier: Internetrecht News Arbeitsrecht Facebook: Darf ein Azubi wegen Facebook-Äußerung "Drecksladen" gekündigt werden?

Facebook: Darf ein Azubi wegen Facebook-Äußerung "Drecksladen" gekündigt werden?

7318
1 Bewertung, Durchschnitt 5.00 von 5
Facebook: Darf ein Azubi wegen Facebook-Äußerung "Drecksladen" gekündigt werden?5.00 von 5 basiert auf 1 Bewertungen.

Kündigung wegen Facebook Posting "Drecksladen"

Ärgert man sich über den eigenen Chef oder die Kollegen auf der Arbeitsstelle, so wird oftmals mit einem Status-Posting auf Facebook dem Ärger „Luft gemacht“. Ob einem Arbeitnehmer aber dann gekündigt werden kann, wenn er von einem solchen Posting erfährt, hatte ein Gericht zu entscheiden.

Was ist passiert?

Nachdem einem Auszubildenden das Ausbildungsverhältnis gekündigt wurde, äußerte sich dieser auf Facebook über seinen Arbeitgeber mit Begriffen wie „Drecksladen“, „armseliger Saftladen“, „Menschenschinder und Ausbeuter“ etc.. Als der Arbeitgeber von den Äußerungen Kenntnis erlangte, kündigte der Arbeitgeber dem Azubi außerordentlich aus wichtigem Grund, d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Hiergegen wehrte sich der Azubi und erhob Kündigungsschutzklage. Insbesondere war er der Ansicht, dass seine Äußerungen auf Facebook von der Meinungsfreiheit umfasst seien und daher kein Kündigungsgrund darstellen könnten.

Entscheidung des Gerichts

Anzeige

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied mit Urteil von Anfang Oktober (Urteil vom 10.10.2012 – Az.: 5 Sa 451/12), dass die fristlose Kündigung des Auszubildenden wegen den beleidigenden Facebook-Postings wirksam ist.

Die Arbeitsrechtler begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Äußerungen nicht von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind und daher als unzulässig einzustufen waren. Vielmehr stellen die Äußerungen Beleidigungen des Ausbilders dar. Der Auszubildende konnte nicht davon ausgehen, dass die Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben können.

Insbesondere kommt erschwerend hinzu, dass die Äußerungen einer Vielzahl von Personen zugänglich war, so die Richter. Auch mussten keine Besonderheiten hinsichtlich des Azubis beachtet werden, da dieser bei Zugang der Kündigung bereits das 26. Lebensjahr erreicht hatte.

Fazit

Wer auf Facebook seinem Ärger „Luft machen“ möchte, sollte lieber Vorsicht walten lassen. Wie die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm zeigt, können beleidigende Äußerungen über den eigenen Arbeitgeber schnell zu einer wirksamen fristlosen Kündigung führen.

Erst vor kurzem hatten wir über eine Entscheidung des Landgericht Aachens berichtet, wonach das Posten eines Status „…dann lauf ich Amok!“ auf Facebook nicht strafbar ist.

E-Book - Die rechtssichere Website
#LSRfrei: Sie dürfen diesen Beitrag gern kostenfrei zitieren und darauf verweisen.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.

Facebook: Darf ein Azubi wegen Facebook-Äußerung

Anzeige
Labels: Arbeitsrecht

eRecht24 Newsletter

Bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:

Ihre E-Mail:

Anzeige

Neuste Nachrichten zum Internetrecht als Newsletter Neuste Nachrichten zum Internetrecht als RSS-Feed Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Google+ Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Facebook Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Twitter Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Youtube

Empfehlung

eRecht24 Newsletter

Melden Sie sich jetzt kostenlos an und bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:

-- oder --
Wir halten uns an den Datenschutz.

Sören Siebert auf

Keine Chance für Abmahner

Erstellen Sie kostenlos ein rechtssicheres Impressum für Ihre Website.

Jetzt Kostenlos Impressum generieren

Für Webmaster und Seitenbetreiber:

Der kostenfreie Disclaimer für Ihre Website

Haben Sie ein konkretes rechtliches Problem? Dann wenden Sie sich bitte einen Anwalt. Auf unseren Seiten finden Sie zahlreiche allgemeine Informationen zum Internetrecht. Fundierte Rechtsberatung im Einzelfall kann allerdings nur ein spezialisierter Rechtsanwalt leisten.

Steigern Sie das Vertrauen Ihrer Kunden. Für Betreiber von Onlineshops und kommerziellen Webseiten unabdingbar:

SSL-Verschlüsselung, SSL-Zertifikate und Trust-Logos

Erstellen Sie Ihre Rechnungen gemäß den Anforderungen des Finanzamts doch einfach online!

Mit easybill bequem ordnungsgemäße Rechnungen schreiben inkl. digitaler Signatur und Datenexport zum Steuerberater. Anforderungen an korrekte Rechnungen mit Mustern und Beispielen.