Anzeige

In letzter Zeit hatten sich Gerichte immer wieder mit Facebook auseinanderzusetzen. Insbesondere wenn dort Beleidigungen in Status-Update veröffentlicht werden, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen dies haben kann. Ein Gericht hatte nun zu entscheiden, ob dies auch eine Kündigung rechtfertigen kann.
Ein Arbeitnehmer, der bereits seit 2008 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war, hatte in dem beliebten sozialen Netzwerk Facebook einige seiner Arbeitskollegen in Status-Updates unter anderem als „Speckrollen“ bzw. „Klugscheißer“ bezeichnet, ohne jedoch deren Namen zu nennen. Der Arbeitnehmer war mit einer Reihe von Arbeitskollegen befreundet, so dass diese die Einträge lesen konnten.
Als der Arbeitgeber auf diese beleidigenden Äußerungen aufmerksam wurde, sprach er gegenüber dem Arbeitnehmer eine Kündigung aus. Der Arbeitnehmer beschritt daraufhin den Rechtsweg und erhob Kündigungsschutzklage.
Anzeige
Schließlich hatte das Arbeitsgericht Duisburg über den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil vom 26.09.2012 – Az.: 5 Ca 949/12) und sah – ausschließlich wegen der besonderen Umstände im konkreten Fall – die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer für unwirksam an.
Grundsätzlich betont das Arbeitsgericht, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitskollegen - wie im vorliegenden Fall – durchaus eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können. Für Facebook kann hier nach Ansicht der Richter nichts anderes gelten.
Insbesondere kommt im Fall einer Veröffentlichung einer Beleidigung im Internet (z.B. auf Facebook) erschwerend hinzu, dass sie – im Gegensatz zu einer mündlichen Äußerung unter Kollegen – nachhaltig in die Rechte der Betroffenen eingreift, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder gelesen werden kann. Dabei macht es keinen Unterschied, dass entsprechende Postings nur von „Freunden“ bzw. „Freundesfreunden“ oder öffentlich auf Facebook einsehbar und zugänglich sind.
Nur aufgrund der besonderen Umstände kam das Gericht vorliegend jedoch trotzdem zu der Entscheidung, dass die Kündigung im Ergebnis unwirksam war. Das Status-Update erfolgte nämlich im „Affekt“, nachdem der Arbeitnehmer erfuhr, dass einige seiner Arbeitskollegen ihn bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten. Zudem war ihm anzurechnen, dass er mit den ausgesprochenen Beleidigungen keine Namen von Kollegen in Verbindung brachte, so dass diese allein aufgrund des Facebook Eintrags nicht identifizierbar waren.
Fazit
Wer seinem Ärger aus der Arbeit „Luft machen“ will, sollte vor entsprechenden Facebook Postings nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg Vorsicht walten lassen. Diese sind im Grundsatz geeignet, eine Kündigung des Arbeitgebers zu rechtfertigen.
Nichts anderes ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm aus dem Oktober 2012, wonach einem Auszubildenden bei entsprechenden beleidigenden Äußerungen gekündigt werden kann. Das Gericht sieht solche Äußerungen nicht von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt und wurden daher als unzulässig eingestuft.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Melden Sie sich jetzt kostenlos an und bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Sören Siebert auf Google+