Liegt keine sog. exzessive Privatnutzung des Internets bzw. des Dienst-PCs vor, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst abmahnen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Das beklagte Unternehmen überprüfte den dem klagenden Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Dienst-PC. Auf diesen konnten auch andere Mitarbeiter Zugriff nehmen. Eine betriebliche Regelung über die private Nutzung des Dienst-PCs besteht nicht. Bei der Überprüfung sicherte der Arbeitgeber eine Reihe von Bild- und Videodateien mit teilweise erotischem Inhalt und stellte außerdem fest, dass von diesem Dienst-PC im Internet Erotikseiten aufgesucht worden waren. Der Arbeitnehmer hatte für einige Tage, an denen die genannten Dateien aufgerufen worden waren, Überstunden abgerechnet. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis des klagenden Mitarbeiters außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Mit seiner Klage hat sich der Arbeitnehmer gegen diese Kündigung gewandt und seine Weiterbeschäftigung begehrt. Er hat geltend gemacht: Er habe den Dienst-PC während der Arbeitszeit nicht privat genutzt, um sich DVDs oder Videodateien mit erotischem Inhalt anzusehen. Er habe auch keine Internetseiten mit erotischem Inhalt aufgerufen. Er habe an einigen von den genannten Tagen gar keinen Zugriff auf den Dienst-PC gehabt.
Die Mainzer Richter gaben dem klagenden Arbeitnehmer Recht. Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers sei nicht aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Arbeitnehmer in dem zeitlichen Umfang Bild- und Videodateien mit teilweise erotischem Inhalt angesehen und von seinem Dienst-PC im Internet Erotikseiten aufgesucht hat. Die Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst hätte abmahnen müssen. Bereits nach dem Vorbringen des beklagten Arbeitnehmers liege keine sog. exzessive Privatnutzung des Internets bzw. des Dienst-PCs vor. Insgesamt wiege die vorgeworfene Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht in ihrer zeitlichen Dimension nicht so schwer, dass vom Erfordernis einer Abmahnung abgesehen werden kann.
Quelle:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - http://www.lagrp.justiz.rlp.de
Fazit:
Gerichtliche Auseinandersetzungen um die Frage der Nutzung des Internet am Arbeitsplatz nehmen zu. Jeder Arbeitgeber ist gut beraten, diese Punkte in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Nicht nur, um gerichtliche Auseinandersetzungen um den Umfang der zulässigen Privatnutzung zu vermeiden, sondern um sich als Arbeitgeber gegen weitere Haftungsrisiken abzusichern.
Vielen Arbeitgebern ist beispielsweise nicht bekannt, dass sie quasi automatisch zum Telekommunikationsanbieter werden, wenn die private Nutzung von email gestattet ist. Dies kann weit reichende Folgen haben bis hin zur Strafbarkeit des Arbeitgebers nach § 206 StGB (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses) oder § 303a StGB (Datenunterdrückung).
RA Siebert – Rechtsberatung Betriebsvereinbarung und Internetnutzung
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