Instagram-Urteil: Müssen jetzt alle Links und Tags zu Unternehmen als Werbung gekennzeichnet sein?

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Worum geht's?

Der Aufschrei war groß, als bekannt wurde, dass Influenzerin Vreni Frost Schleichwerbung auf Instagram untersagt wurde. Laut Urteil des LG Berlin muss sie sämtliche Links zu Unternehmen als Werbung kennzeichnen. Auch dann, wenn sie für die Links/ Tags keine Bezahlung erhalten hat.  Haben die Richter keine Ahnung vom Internet? Im Gegenteil, die Begründung des Urteils klingt sehr nachvollziehbar.

Vreni Frost: Links ohne Gegenleistung sind private Handlung

Die Bloggerin präsentiert auf ihrem Instagram-Account Mode, Möbel, Dekoration und natürlich sich selbst. Beim Antippen eines Fotos werden die Hersteller sämtlicher abgebildeter Produkte eingeblendet. Ein weiterer Klick auf diese Namen führt zu den Instagram-Accounts der Anbieter. So verfährt Vreni bei allen Posts, auch wenn sie dafür nicht mit Geld, Waren oder Vergünstigungen bezahlt wird.

Ihre Begründung klingt plausibel: Durch die Links spare sie sich den Aufwand, die vielen Fragen ihrer Fans nach den Bezugsquellen zu beantworten. Eine geschäftliche Handlung liegt also auf den ersten Blick nicht vor.

Gericht: Unbezahlte Posts bahnen Geschäftsbeziehungen an

Doch das Landgericht Berlin (52 O 101/18) argumentiert: Influencer verkaufen nicht nur direkt Produkte, sondern immer auch sich selbst. Vrenis Art der Präsentation sei dazu geeignet, Unternehmen auf eine potenzielle Werbeträgerin aufmerksam zu machen. Die Fotos mitsamt den Links und der damit verbundenen Absatzsteigerung könnten also die Grundlage für künftige Geschäftsbeziehungen bilden.

Für diese Sichtweise spricht auch eine Äußerung der Berlinerin selbst: Sie trage private Bereiche grundsätzlich nicht ins Internet und nutze ihren Account ausschließlich für berufliche Zwecke.

Und die Hilfestellung für begeisterte Follower?

Vrenis Begründung für das Taggen von Markenherstellern hält das Gericht für wenig glaubwürdig: Schließlich nenne sie in der Regel nicht die Bezugsquelle des im Foto gezeigten Produkts. Stattdessen würden interessierte Fans auf den Instagram-Account des Herstellers geleitet, der an dieser Stelle gleich sein ganzes Sortiment präsentieren könne. Insgesamt sei also von einem kommerziellen Hintergrund ihrer Posts auszugehen. Folglich müssen diese Posts auch als Werbung gekennzeichnet werden.

Fazit:

Das Urteil ist noch nciht rechtskräftig. Bis zu der angekündigten Berufung folgt Vreni Frost dem Urteil des Gerichts aber: Sie nennt ihre Instagram-Beiträge „Werbung“.Um ihre Position deutlich zu machen, fügt sie aber in vielen Fällen den Hashtag „#unbezahlt“ hinzu.

Ein Vorgehen, das für private Accounts überflüssig ist. Das Gericht bezog sich ausdrücklich darauf, dass die Bloggerin mit mehr als 50.000 Followern ihre Einkünfte aus der Präsentation von Waren beziehe.

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Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.

RoSi
Es steht Ihnen frei, sich an die Verbraucherzent rale zu wenden! Nicht jammern! Handeln!
1
XOR32
Lesen Sie den Artikel, dann wissen Sie es!
1
Horst
Ist ja alles schön und gut, aber warum wird hier mit zweierlei Maß gemessen? Wenn ich mir eine Reisezeitschrif t ansehe, dann wimmelt es dort nur so von "Tipps" zu Übernachtun gen in bestimmten Hotels und zu Veranstaltungen . Und da muss nicht "Werbung" über dem Artikel stehen.
5
Amin Negm-Awad
Wenn das dein Geschäftsmodell ist, ja. Sonst nein.
2
S H
wenn Du mehr als 50.000 Follower hast ...
2
Öztürk Aham
Ja.
2
xar61
Wenn ich jetzt, von meiner Webseite zu Ihren Artikel verlinke, weil ich ihn dufte und informativ finde - Muss ich den jetzt auch als Werbung deklarieren ?
10

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