Meinungsäußerung ohne Grundlage: Google muss 1-Stern-Bewertung löschen

(10 Bewertungen, 2.30 von 5)

Worum geht's?

Bewertungsportale sind nicht dazu verpflichtet, jede einzelne Kritik zu prüfen. Werden sie allerdings auf Rechtsverstöße hingewiesen, müssen sie handeln. Denn dem Recht auf freie Meinungsäußerung steht das Recht auf Schutz der Persönlichkeit gegenüber. Im Fall einer Negativ-Bewertung ohne weiteren Text und unter Verwendung eines falschen Namens entschied das Landgericht Lübeck: Die rufschädigende Kritik ohne ausreichende Tatsachengrundlage muss Google entfernen.

Negativ-Urteil ohne Klarnamen und Begründung

Wollte der Urheber besonders witzig sein, oder ging es darum, den Inhaber einer kieferorthopädischen Praxis zu provozieren? Jedenfalls verwendete er als Pseudonym den Namen des Arztes selbst, um auf dessen Google+-Account die niedrigste Bewertung zu vergeben. Ob er tatsächlich mit den Leistungen der Praxis unzufrieden war oder ihr aus anderen Gründen Schaden zufügen wollte, blieb für den Leser unklar. Auch der Mediziner selbst weiß bis heute nur, dass er einen Patienten dieses Namens nie behandelt hat. Trotzdem beeinflusst der eine Stern seine Durchschnittsbewertung. Und damit auch die Einschätzung potenzieller Kunden, die seine Praxis im Internet suchen.

Google : „Alles zulässige Meinungsäußerung“

Nachdem der Suchmaschinen-Anbieter den Löschantrag zurückwies, reichte der Arzt Klage ein. Das Landgericht Lübeck betonte, dass bei Bewertungen im Internet immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Im Klartext: Was wiegt hier schwerer – das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit oder das auf Schutz der Persönlichkeit? Dabei berücksichtigte die Kammer mehrere Faktoren. So handele es sich bei dem Account mit dem provokanten Namen des Praxisinhabers wahrscheinlich um einen Fake. Falls der Name aber echt sei, dann habe der Arzt den Mann nachweislich nie behandelt. Die Bewertung ohne weiteren Text sei zwar wenig konkret, schädige aber dennoch den Ruf der Praxis. Insgesamt würden die Persönlichkeitsrechte des Kieferorthopäden also zweifellos beeinflusst.

Gericht: „Wer Rechtsverletzung ermöglicht, unterliegt Pflichten“

Obwohl Google nicht der Urheber der Kritik sei und sie sich auch nicht zu eigen mache, müsse das Unternehmen in einem solchen Fall handeln. Das LG Lübeck verwies auf das Jameda-Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016. Demnach unterliegen die Anbieter von anonymen Bewertungsportalen besonderen Prüfpflichten. Angesichts des Schadens für den Arzt hätte Google Kontakt zu dem registrierten Bewerter aufnehmen müssen. Für die Praxis selbst war das aufgrund des Pseudonyms unmöglich. Somit habe Google seine Prüfpflichten verletzt und müsse die Bewertung löschen.

Fazit:

Eine Ein-Stern-Bewertung ohne weitere Angaben mag für Interessenten nicht besonders aussagekräftig sein. Einen negativen Eindruck hinterlässt sie aber allemal. Und sei es nur, weil sie den Bewertungsschnitt nach unten zieht. Nach Ansicht des Landgerichts Lübeck wiegt der Schaden für den Kritisierten schwerer, als die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch Löschen eines solchen Urteils. Dabei berücksichtigt das LG aber auch die Anonymität des Accounts: Es ist fraglich, ob der eine Stern überhaupt aufgrund einer Tatsachenerfahrung vergeben wurde.

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Anke Evers
Anke Evers
freiberufliche Journalistin

Anke Evers ist freiberufliche Journalistin, Autorin und Texterin und hat ihr Studium der Sozial- und Kommunikationswissenschaften an Universität Erlangen-Nürnberg absolviert.

Bernhard Schulze
Ich frage mich sowieso schon die ganze Zeit, welches Recht Google oder anderen Portalen es ermöglicht, von mir ungefragt einen Marktplatz zu etablieren, auf dem dann noch Rezensionen veröffentlicht werden können, gegen die man nichts ausrichten kann.
Als Firma muss ich mir selbst aussuchen können, wo und wie ich mich in der Öffentlichk eit präsentieren will. Mein Ansatz, etwas gegen Google zu unternehmen setzt viel früher an: Nämlich die gewünschte Löschung des von mir niemals autorisierten Webauftritts unter dem Google Marktplatz.

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Schreiberling
Gab mal einen Fall, dass ein Unternehmen einfach behauptete, dass alle negativen Bewertungen unter 5 Sterne von einer Person stammten, die diesem schaden wolle. Dann wurde ein Anwalt eingeschaltet, der Google aufforderte Stellungnahmen der Rezessenten einzuholen. Wenn diese ausblieben (was angesichts möglicher rechtlicher Konsequenzen durchaus vertretbar ist), werden die Bewertungen binnen Tagen gelöscht und das Unternehmen hat nur noch 5 Sterne Bewertungen. Sehr elegant. Wenn sich diese Vorgehensweise rumspricht gibt es nur noch 5 Sterne Bewertungen und die Aussagekraft ist gleich 0. Was früher die Abmahn-Hysterie war, könnte heutzutage gut die Meinungsunterdr ückungs-Hysterie sein, gute Geschäft für Anwälte allemal.
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Mayer
Google Bewertung löschen lassen - Zahlung nur bei ErfolgLeider gibt es zu viele Bewertungen bei Google Maps die nicht echt sind. Oft bewerten auch Konkurrenten oder ehemalige Mitarbeiter. Die Löschung ist fast unmöglich, wenn man es selber versucht. Ein Anwalt sollte schon Erfahrungen mit Löschanträgen haben, sonst wird es sehr Zeit-intensiv. Der Bewertungs Killer kann da auf einer anderen Weise helfen. Hier kann jeder der eine negative Bewertung erhalten hat, einen Lösch-Antrag einreichen. Gezahlt wird nur bei erfolgreicher Löschung, wird die Bewertung nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums gelöscht, entstehen keine Kosten. Das ist eine sehr faire und günstige Lösung. Mehr Infos unter:https://www.google-bewertungen-loeschen.de
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daniel
Ich war sehr lange auf der Suche nach einer angeblichen Lösung, eine sehr rufschädigende Bewertung löschen zu lassen. Nach etlichen Recherchen bin ich dann auch immer wieder auf andere Angebote gestoßen, bei welchen man sogar Google Bewertungen kaufen www.googlebewertungen.com konnte. Nichtsdestrotz mussten wir einen Anwalt engagieren um die Google Bewertung löschen zu können. Danke für euren Input, liebe Grüße
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Tim Hesse
Es dürfte gemeinhin bekannt sein, dass Google die eigene Konzerngröße nutzt, um sich rechtlichen Verpflichtungen zu entziehen. Auf E-Mails oder schriftliche Eingaben reagiert man dort grundsätzlich nicht oder allenfalls mit monatelanger Verzögerung. Zur Beanstandung rechtswidriger Bewertungseiträge gibt es zwar ein Online-Formular. Jedoch ist das nur sehr schwer zu finden, was die Geltendmachung verletzter Rechte wiederum erschwert. Dabei nutzt Google die Tatsache für sich aus, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Bewerteten selbst verpflichtet sind, ausführlich auf Rechtsverletzun gen hinzuweisen. Die Durchsetzung der Betroffenenrech te und die dauerhafte Entfernung rechtswidriger Bewertungseintr äge lässt sich Google gegenüber leider allzu oft nur durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung erreichen.
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KAPA
Auch ich kann bestätigen, dass Google da nichts macht.Ich habe sowohl für uns, wie auch für Kunden diverse völlig unsinnige Bewertungen angemakelt. Google hat sich niemals gemeldet oder reagiert.Und ich habe es je Bewertung nicht nur einmal, teilweise sogar bis zu 10 Mal probiert. Unterm Strich bringt uns das Urteil in der Praxis ... nichts!
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Daniel Hüske
hat bei mir eben nicht funktioniert, gerade auch weil die drei Gründe nicht die "Meinungsäußerung ohne Grundlage" beinhalten, soll ich es nochmal probieren?
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Daniel Hüske
Interessantes Urteil: Die Frage wäre jetzt nur, wie man am besten herangeht, um genaus solche Bewertungen löschen zu lassen. Über den offiziellen Weg passiert schlichtweg nichts?
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Guest
Man kann eine Bewertung als "Verstoß" melden, indem man bei der entsprechenden Bewertung rechts daneben auf die drei Punkte klickt und einen Grund auswählt. I.d.R. antwortet Google innerhalb weniger Tage darauf bzw. löscht die Bewertung dann.
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Mr.Nice
..und wie soll das praktisch ablaufen? Gibt es eine Beschwerdestell e bei Google um entsprechende Bewertungen löschen zu lassen?
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