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Sascha Pallenberg, Betreiber der Webseite Netbooknews.de berichtet, dass deutsche Blogger im großen Stil Links als nicht gekennzeichneter Werbung einbinden. Die Initiative soll von von Christoph Berger, dem Geschäftsführer der Onlinekosten.de GmbH ausgegangen sein.
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Dieser soll die Blogger kontaktiert und ihnen angeboten haben, für die Einbindung sogenannter Backlinks in den Blogs zwischen 25,00 - 65,00 EUR zu zahlen. In mehr als 100 Fällen wurden daraufhin Verträge geschlossen, die eine Verschwiegenheitsklausel unter Einbeziehung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- EUR für den Fall der Zuwiderhandlung enthielten, so Pallenberg.
In dem Zusammenhang mit der Aufdeckung der von der Netzgemeinschaft schnell als “Bloggergate” bezeichneten Affäre stellt sich die Frage, ob getarnte Werbung zulässig ist. Obwohl verstecke Werbung auf Webseiten offenbar häufig zum Einsatz kommt, muss die Frage verneint werden. Beide Parteien eines Vertrages, wie ihn Pallenberg beschrieben hat, handeln rechtswidrig. Das Telemediengesetz schreibt in § 6 Abs. 1 vor, dass “kommerzielle Kommunikationen” als solche zu erkennen sein muss.
Die Verschleierung des Werbecharakters geschäftlicher Handlungen stellt zudem gemäß § 4 Nr. 3 UWG einen Wettbewerbsverstoß dar. Auch der Rundfunkstaatsvertrag sieht in § 58 Abs. 1 vor, dass Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein muss. Die Norm schreibt zudem vor, dass in der Werbung keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden dürfen.
Fazit:
Werbung stellt für viele Blogbetreiber eine wichtige Einnahmequelle dar. Blogger sollten jedoch auf eine klare Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Beitrag achten und die Werbung auf ihrer Webseite als solche Kennzeichnen. Die Beachtung dieses Grundsatzes hat durchaus Praxisrelevanz, wie eine Entscheidung des Oberlandesgericht München vom 10.12.2009 (Az.: 29 U 2841/09) zeigt, in der Werbelinks im redaktionellem Teil einer Webseite als wettbewerbswidrig eingestuft wurden.
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