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Die Veröffentlichung einer Meinung zu einer Ware oder Dienstleistung im Internet kann schnell geschäftsschädigende Wirkung haben, wenn diese auf einer gut besuchten Plattform erscheint. Ob sich der Betroffene dagegen wehren kann, zeigt ein aktueller Fall vor dem Kammergericht Berlin.
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Ein Nutzer eines Bewertungsportals bewertete im Juni 2010 auf dieser Plattform ein Berliner Hostel mit dem Kommentar: „Für 37,50 Euro pro Nacht u. Kopf im DZ gabs Bettwanzen“.
Als die Hostelbetreiberin auf die Bewertung aufmerksam wurde und schließlich bei der Bewertungsplattform beanstandete, erklärte diese, die Behauptung nicht mehr online zu stellen. Schließlich beschritt die Hostelbetreiberin den Rechtsweg, um auch die künftige Verbreitung dieser und ähnlicher Behauptung im Wege der einstweiligen Verfügung zu verhindern.
Die Vorinstanz des Landgerichts Berlin wies den Antrag zurück, da die Bewertungsplattform ihren Pflichten ausreichend nachgekommen ist, indem sie die Bewertung umgehend offline gestellt hat. Dieser Ansicht sind die Berufungsrichter vom Kammergericht Berlin in ihrer Entscheidung (Beschluss vom 15. Juli 2011 – Az.: 5 U 193/10) gefolgt und wiesen die Klage der Hostelbetreiberin ab.
Das Bewertungsportal ist als Teledienstanbieter anzusehen und damit nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit eingesandter Hotelbewertungen vor deren Veröffentlichung durchzuführen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass eine Bewertung auf der Plattform weitestgehend anonym abgegeben werden kann. Vielmehr haben die von einer kritischen Schmähkritik Betroffenen die Möglichkeit, durch eine Beschwerde die Überprüfung und eine vorsorgliche Abschaltung einer unzulässigen Bewertung herbeizuführen. Außerdem befand sich in den Nutzungsbedingungen des Bewertungsportals die Verpflichtung, keine vorsätzlichen oder fahrlässigen unwahren Inhalte ins Netz zu stellen. Die Hostelbetreiberin konnte im Ergebnis die Bewertungsplattform nicht vorab verpflichten, kritische Kommentare über das Hostel zu verbreiten.
Fazit
Im Ergebnis heißt dies nicht, dass die Bewertungsplattform gar nicht haftet: Entfernt sie in etwa Schmähkritik über ein Hotel gar nicht, nachdem sie darauf hingewiesen wurde, so haftet sie uneingeschränkt ab Kenntniserlangung. Die Entscheidung des KG Berlin ist damit auf einer Linie mit der Rechtsprechung zur Störerhaftung und im Ergebnis zu begrüßen!
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