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Hat eine Meinungsäußerung eines Forennutzers rechtsverletzenden Charakter, so möchte der Rechteinhaber regelmäßig gegen die Äußerung vorgehen. Ohne Mithilfe des Betreibers wird das jedoch nur selten gelingen. Fraglich ist daher, ob der Forenbetreiber verpflichtet ist, Daten des Nutzers herauszugeben.
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Im streitgegenständlichen Verfahren ging ein Autohändler gegen einen Forenbetreiber vor. In dessen Forum hatte ein Nutzer seine Erfahrungen mit dem Autohändler geäußert. In den Äußerungen des Nutzers sah sich der Autohändler diskreditiert und fürchtete geschäftsschädigende Auswirkungen. Der Forenbetreiber löschte die Beiträge zwar umgehend nach Kenntniserlangung durch den Autohändler, allerdings verlangte Letzterer zusätzlich noch Auskunft über die vollständigen Nutzerdaten. Als der Forenbetreiber sich weigerte, die Daten herauszugeben, beschritt der Autohändler den Rechtsweg.
Auch das Amtsgericht München weigerte sich in seiner Entscheidung von Anfang Februar (Urteil vom 03.02.2011 – Az.: 161 C 24062/10), dem klagenden Autohändler den begehrten Auskunftsanspruch zuzugestehen. Der Forenbetreiber unterliegt als Betreiber eines Telemediendienstes dem Telemediengesetz. Gemäß § 14 Telemediengesetz müssen Dienstanbieter Auskunft über die Namen und Anschriften seiner Nutzer nur zu einem bestimmten Zweck erteilen.
Forenbetreiber sind danach verpflichtet, zu Zwecken der Strafverfolgung, zum Schutz durch Gefahren des Terrorismus oder zur Durchsetzung von Rechten aus dem Urhebergesetz entsprechende Auskunft über Daten von Nutzern zu erteilen. Ein solcher Fall ist jedoch vorliegend gerade nicht gegeben. Da es sich ausdrücklich um eine Ausnahmevorschrift handelt, findet die Norm auch nicht über den klaren Wortlaut hinaus Anwendung. Vielmehr wäre es dem Autohändler frei gestanden, sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden, um den beleidigenden Charakter der Äußerungen in einem Strafverfahren klären zu lassen.
Fazit
Das Amtsgericht München hat die Auskunftsklage abgewiesen. Das Telemediengesetz findet nach Ansicht der Münchner Richter weder direkt noch analog Anwendung. Dem betroffenen Autohändler steht damit gerade kein eigener Auskunftsanspruch gegen den Forenbetreiber zu.
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