Anzeige

Grundsätzlich muss es niemand hinnehmen, dass Fotografien von seiner Person ohne Erlaubnis veröffentlicht werden. Das Landgericht Köln hatte vor kurzem zu entscheiden, ob etwas anderes bei einem Fotojournalisten gilt, von dem Bildnisse auf Twitter verbreitet werden.
Anzeige
Im streitgegenständlichen Fall wurde ein bekannter Fernsehmoderator freigesprochen, der zuvor wegen des Vorwurfs der schweren Vergewaltigung angeklagt war und daher permanent im Blickfeld der Medien stand. Am Tag des Freispruchs war ein Journalist und Fotograf in den Heimatort des TV-Moderators gefahren, um dort die Reaktionen auf den Freispruch einzufangen.
Als sich der Fotograf in der Nähe des Wohnhauses befand, wurden vier Fotografien von ihm angefertigt, welche der Wettermoderator – aus Ärgernis über die vorangegangene Berichterstattung - schließlich über seinen Twitter-Account mit Kommentierungen wie „lichtscheues Gesindel“, „Pack“ etc. veröffentlichte.
Als der Fotograf auf diese Veröffentlichung aufmerksam wurde, beschritt er den Rechtsweg und nahm den Moderator auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht Köln hatte den Fall Mitte Januar 2012 (Urteil vom 11.01.2012 – Az.: 28 O 627/11) zu entscheiden und gab dem Fotojournalisten Recht, da dessen Interessen im konkreten Fall überwiege.
Auch wenn es sich bei den Lichtbildern um solche eines zeitgeschichtlichen Ereignisses handele, stehe der Verbreitung ein überwiegendes Interesse des Klägers entgegen. Der Fotograf sei in der Öffentlichkeit völlig unbekannt und sei auch in der Medienberichterstattung über den Beklagten noch nicht in Erscheinung getreten.
Durch die Veröffentlichung der Bilder werde der Schutzbereich der Pressefreiheit eingeschränkt, welche eine ungestörte Recherche und Informationsbeschaffung des Journalisten schützen. Journalisten müssten sonst befürchten, bei ihrer Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Daher sei in einer Abwägung das öffentliche Berichterstattungsinteresse gegenüber der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch die vom Kläger gewählte Recherchemethode als höherrangig einzuschätzen, wenn der Betroffene in der Berichterstattung noch nicht in Erscheinung getreten sei.
Erschwerend komme vorliegend hinzu, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Bildveröffentlichung grob abfällige, ehrverletzende und „beißend-ironisierende Kommentare“ abgegeben habe, die sich zur Grenze der Formalbeleidigung bewegen. Die an und für sich neutral zu bewertenden Fotografien wiesen damit eine persönlichkeitsrechtsverletzende Qualität auf, welche der Kläger nicht hinnehmen müsse.
Fazit
Bereits einfache Bildveröffentlichungen auf Twitter können erhebliche rechtliche Auswirkungen haben, wie der vorliegende Fall zeigt. Beachtenswert an der Entscheidung ist aber insbesondere, dass das gleiche Gericht bereits im November 2011 (Urteil vom 09.11.2011 – Az.: 28 O 225/11) in einem gleichgelagerten Fall die Veröffentlichung eines Fotos von einem Paparazzi als zulässig ansah. Anders als im vorliegenden Fall war der Fotograf im damaligen Fall bereits in der vorhergehenden Berichterstattung der Medien in Erscheinung getreten, da er unter anderem bereits Fotografien vom TV-Moderator beim Hofgang anfertigte.
Wenn Sie erfahren möchten, was Sie beim Twittern aus rechtlicher Sicht beachten sollten, lesen Sie unseren Artikel zum Thema.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.