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Der seit mittlerweile Jahren anhaltende Rechtsstreit zwischen der deutschen Verwertungsgesellschaft Gema und dem zu Google gehörenden Videoportal YouTube wird voraussichtlich im 20. April, falls bis dahin keine außergerichtliche Einigung erzielt wird, im Landgericht Hamburg sein vorläufiges Ende finden.
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Die Gema und die Videoplattform hatten bis zum Jahre 2009 einen vorläufigen Vertrag, der dann jedoch keine Nachfolgeregelung fand, sodass die beiden Parteiungen seitdem um Inhalte des Portals streiten. Im Jahre 2010 reichte die Verwertungsgesellschaft Klage ein, damit einige ausgewählte Videoclips gelöscht oder gesperrt werden. Zwar scheiterte der Eilantrag, doch nahm das Landgericht insofern Stellung dazu, dass möglicherweise ein Unterlassungsanspruch bestehen könnte, um welchen es nun im Hauptsacheverfahren geht.
Die Gema will nur insofern eine Einigung erreichen, wenn YouTube für jeden umstrittenen Inhalt eine Gebühr an die Gema zahlt. In diesem Zusammenhang sei nicht die Gema für Clips, welche in Deutschland nicht gezeigt werden dürfen, schuld, sondern die Rechteinhaber oder YouTube selbst, da sich die Verwertungsgesellschaft über die geforderte Mindestvergütung bereit erklären würde, die Inhalte anzeigen zu lassen. Diese Mindestvergütung ist aus Sicht Googles jedoch nicht angemessen.
Im jüngsten Streitfall der beiden Widersacher ging es am Donnerstag, den 16.02.2012, um ein von YouTube angebotenes Filtersystem namens Content-ID, mit welchem die Gema Videos löschen oder Werbeeinnahmen erzielen könne. Die jeweiligen Rechteinhaber müssen bei diesem System Referenzdateien hochladen, welche mit neu hochgeladenen Clips verglichen werden, sodass Videos, welche bei Übereinstimmung die Rechte verletzen, gesperrt oder gelöscht werden können.
Die Gema zweifelt jedoch die Funktionalität dieser Methode an und fordert einen Wortfilter, der dann eingreift, wenn eine Videobeschreibung betreffende Wörter geschützter Inhalte aufweist. Die Muttergesellschaft YouTubs, Google, hält dieses Vorgehen für weitaus fehlerhafter, da eine größere Gefahr bestehe, dass Inhalte fälschlich gesperrt oder gelöscht würden. Nun fordert die Gema, dass zwölf geschützte Musikwerke gelöscht oder dauerhaft unzugänglich gemacht werden. Bei dieser Auswahl an Titeln handelt es sich um sehr populäre Inhalte, sodass die Gema versucht, ein Exempel zu statuieren. Zu einem Urteil kam es bei diesem Streit jedoch nicht.
Bereits im Dezember 2011 einigten sich die GEMA und die IT-Branche über die Vergütung von Streaming Diensten. Da eine Einigung mit Youtube aber weiter aussteht, werde die Youtube-Nutzer in Deutschland weiterhin regelmäßig "Dieses Video ist in Ihrem Land nicht verfügbar" zu sehen bekommen.
Fazit
Die Argumentation beider Parteiungen ist nachvollziehbar, sodass eine Entscheidung möglicherweise tatsächlich nur vor Gericht getroffen werden kann. Unabhängig davon, wie das Urteil ausfallen wird, können Nutzer mit weitreichenden Änderungen rechnen, denn entweder sind künftig wesentlich mehr Clips uneingeschränkt nutzbar oder es sind weit aus mehr Videos nicht mehr oder nur mit Werbeunterbrechungen zugänglich.
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