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Mobbing: Versetzung eines Schülers wegen Mobbing auf studiVZ und Facebook?

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Kommerzielle Online-Netzwerke wie Facebook, studiVZ oder SchülerVZ bieten Mobbern die ideale Plattform, um andere Personen gezielt „Fertig zu machen“ und zu beleidigen. „Cyber-Mobbing“ oder „Cyber-Bullying“ kann Ausmaße erreichen, die vor einigen Jahren noch nicht absehbar waren.  Im folgenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Köln über die Konsequenzen des „Cyber-Mobbings“ zwischen Schülern zu urteilen.

Was ist geschehen?

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Einem Schüler, der Mitglied einer Clique war, wurde vorgeworfen gemeinschaftlich mit anderen Personen mehrere Schüler u. a. auf Facebook und studiVZ mehrfach schwerwiegend beleidigt zu haben, sodass das „Cyber-Mobbing-Opfer“ die Schule verließ. Dabei habe der Täter eine Mitschülerin als „Hackfotze“ im Internet betitelt. Andere Mitschüler wurden auf den Online-Plattformen bloß gestellt als „voll der Pisser“ und „schwul“. Darüber hinaus gab es auf Facebook und SchülerVZ eine gegründete „Gruppe gegen U“, eine sog. „Hassgruppe“, bei der negative Beiträge gegen den Schüler U. veröffentlicht werden konnten. Als sich Schüler über die Beleidigungen beschwerten, drohte der „Cybermobber“ damit, das „Petzer schwerwiegende Sanktionen zu befürchten“ hätten.

Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Köln hatte mit Beschluss vom 19.04.2011 (Az.: 10 L 488/11) entschieden, dass diskriminierende und beleidigende Äußerungen i. S. d. § 185 StGB gegen einen Mitschüler auf Online-Plattformen die Versetzung des Täters in eine andere Schulklasse rechtfertigen. Der „Cybermobber“ äußerte sich zwar dahin gehend, dass er nur passiv an den Geschehnissen beteiligt gewesen sei und deshalb die Versetzung in eine andere Schulklasse nicht berechtigt sei. Das Gericht war aber mit Recht der Auffassung, dass dem Cybermobber ein schweres Fehlverhalten vorzuwerfen sei, denn er habe wiederholt diskriminierende und beleidigende Äußerungen gegenüber seinen Mitschülern von sich gegeben, sodass die Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt sei. Darüber hinaus hätten mehrere Zeugen bestätigt, dass der Täter sich aktiv am Internetmobbing beteiligt habe.

Fazit

Drastische Beschimpfungen im Internet können mit dazugehörigen online gestellten Fotos oder sog. „Hassgruppen“ sowohl für den Täter als für das Opfer ernst zu nehmende Auswirkungen unterschiedlicher Art haben. Das Urteil zeigt, dass beleidigende Äußerungen in der virtuellen Welt ebenso Konsequenzen nach sich ziehen, wie in der „realen Welt“. Wichtig ist es hierbei, dass das „Cyber-Mobbing-Opfer“ Beweise sichert und z.B. Internetseiten mit den beleidigenden Äußerungen ausdruckt und Tagebuch über das „Cyber-Mobbing“ führt.

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