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Meinungsportale: Muss eine negative Zahnarzt-Bewertung gelöscht werden?

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Meinungsportale: Muss eine negative Zahnarzt-Bewertung gelöscht werden?

Erst Anfang März 2012 hatte das OLG Frankfurt entscheiden, dass einem von einer negativen Bewertung Betroffenen kein Anspruch auf Löschung dieser anonyme Bewertungen zusteht. Nun hatte das LG Nürnberg-Fürth zu entscheiden, ob negative Zahnarzt-Bewertungen gelöscht werden müssen.

Was war geschehen?

Im konkreten Fall hatte ein Nutzer die Bewertung einer zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in ein Forum eingestellt und dabei durch einen entsprechenden Kommentar deutlich gemacht, dass der Zahnarzt fachlich inkompetent sei, vorrangig eigene wirtschaftliche Interesse verfolge und die Interessen seiner Patienten an medizinischen Standards völlig außer Acht lasse.

Nachdem der Zahnarzt die Bewertung entdeckte und schließlich feststellte, dass im behaupteten Zeitraum eine entsprechende Behandlung gar nicht durchgeführt wurde, forderte er den Betreiber des Forums auf, die Bewertung zu löschen, da sie nicht der Wahrheit entspreche.

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Der Portalbetreiber fragte den Bewertenden in der Folge lediglich, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hatte, wie in der Bewertung dargestellt. Als der Bewertende dies bejahte, weigerte sich der Betreiber, die Negativbewertung zu löschen. Daraufhin beschritt der Zahnarzt den Klageweg und verlangte im Wege einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung der Verbreitung der negativen Bewertung von dem Betreiber des Internetportals.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied Anfang Mai 2012 (Urteil vom 08.05.2012 – Az.: 11 O 2608/12), dass der Betreiber eines Bewertungsportals für Zahnärzte den streitigen negativen Beitrag löschen muss und gewährte damit dem klagenden Zahnarzt den begehrten Unterlassungsanspruch.

Nach Ansicht der Nürnberger Richter hätte der Betreiber des Meinungsportals die Beanstandung näher prüfen müssen, indem er sich vom Bewertenden den Nachweis für die tatsächliche Durchführung der Behandlung hätte geben lassen müssen. Da dies nicht geschehen ist und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Zahnarztes möglicherweise vorliegt, haftet der Portalbetreiber – ohne Rücksicht auf die Frage, ob die Bewertung zutreffend ist – nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung.

Fazit

Ein Endes Rechtsstreits ist jedoch noch nicht in Sicht: Der Portalbetreiber hatte bereits in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass er – im Falle des Unterliegens im einstweiligen Rechtsschutz - das Hauptsacheverfahren betreiben werde. Es bleibt also abzuwarten, ob das Gericht dort dann anders entscheiden wird.

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