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Die Voraussetzungen einer Haftung von Hostern für auf ihren Servern bereitgestellte Inhalte sind seit jeher umstritten. Der BGH hatte sich nun höchstrichterlich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung für durch Dritte verfasste Blogbeiträge in Betracht zu ziehen ist.
Auf einem von Google auf seiner Bloggerplattform blogspot.com gehosteten Mallorca-Blog wurde ein anonymer Eintrag veröffentlicht, durch den sich der spätere Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Der Eintrag beinhalte ehrenrührige und diffamierende Tatsachenbehaupten, unter anderem die Beschuldigung, der Kläger habe eine Firmen-Kreditkarte zur Bezahlung von Rechnungen in Sexclubs genutzt.
Der Betroffene beschritt den Rechtsweg und klagte gegen Google als Hoster auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des entsprechenden Eintrags. Google sah sich nicht als haftbar an, unter anderem weil es der Auffassung war, dass kein deutsches, sondern nur amerikanische Gerichte Google verpflichten könnten, Blog-Beiträge zu löschen.
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Nachdem die Vorinstanzen dem Kläger Recht gaben, verfolgte die beklagte Google ihr Klageabweisungsbegehren bis zur Entscheidung des BGH (Urteil vom 25.10.2011 – Az.: VI ZR 93/10) weiter. Der BGH selbst hat den Rechtsstreit nicht entschieden, sondern vielmehr an das Berufungsgericht zurückverwiesen, wo nun dargelegt werden muss, dass Google Prüfungspflichten verletzt hat.
Allerdings stellte das höchste deutsche Zivilgericht in seiner Entscheidung Leitlinien auf, welche Prüfungspflichten bei einem Bloghoster im Rahmen der sog. Störerhaftung anzusetzen sind. Zunächst seien die deutschen Gerichte international zuständig und deutsches Recht könne angewandt werden, so die Karlsruher Richter. Weiter müsse der Hoster nur dann tätig werden, wenn der Hinweis auf die Rechtsverletzung so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d.h. „ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung“ bejaht werden könne. Es müsse also der konkrete Beitrag genannt werden mit dem Hinweis, dass dieser eine Rechtsverletzung darstelle.
Habe der Hostprovider auf diese Weise ordnungsgemäß Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt, so müsse er innerhalb einer angemessenen Frist den Vorgang prüfen und den Verfasser des Beitrags zur Stellungnahme auffordern. Ergeben sich Zweifel an der Rechtsverletzung und wird sie substantiiert durch den Hoster bestritten, so muss er Nachweise vom Betroffenen verlangen, aus denen sich die behauptete Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergeben solle. Eine Löschung des Beitrags ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann vorzunehmen, wenn sich nach eingehender Prüfung herausstellt, dass der Beitrag tatsächlich eine Rechtsverletzung darstellt oder wenn der Verfasser des Beitrags nach einer angemessenen Frist keine Stellungnahme zum behaupteten Rechtsverstoß abgibt.
Fazit
Der BGH entspricht mit seinen Vorgaben der gängigen Rechtsprechung im Bereich der Störerhaftung und sorgt mit seinem Urteil erstmalig höchstrichterlich für mehr Rechtssicherheit, in dem er die Prüfungspflichten für Hoster konkretisiert. Durch die Zurückweisung erhalten die Parteien nunmehr vor dem Berufungsgericht Gelegenheit, zu der Pflichtverletzung von Google vorzutragen.
Bereits in früheren Urteilen (LG Köln - Urteil vom 28.12.2010 – Az.: 28 O 402/10) sowie LG Berlin ( Beschluss vom 21.06.2011 – Az.: 27 O 335/11) bejahten die Richter einen Unterlassungsanspruch gegen Google, und zwar sofort mit Kenntniserlangung des Hosters von der Rechtswidrigkeit des Eintrags.
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Sören Siebert auf Google+