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Nutzerkommentare: Müssen Blogger bei rechtswidrigen Kommentaren den Namen der Nutzer herausgeben?

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Nutzerkommentare: Müssen Blogger bei rechtswidrigen Kommentaren den Namen der Nutzer herausgeben?

Kommt es in den Kommentaren eines Blogs zu rechtsverletzenden Äußerungen durch einen Dritten, so hat der von der Äußerung Betroffene ein Interesse daran, an die Daten des Verletzers zu gelangen. Ob ein solcher Auskunftsanspruch auch gegen einen Blogbetreiber besteht, hatte das OLG Dresden zu entscheiden.

Was war geschehen?

Im streitentscheidenden Fall verfasste eine anonyme Person einen Kommentar in einem Blogartikel. Eine andere Person sah sich durch diese Äußerung als in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt an.

Da er gegen den Rechtsverletzer auf dem Klageweg vorgehen wollte, verlangte er zunächst Auskunft vom Betreiber des Blogs, wer hinter dem persönlichkeitsrechtsverletzenden Kommentar steht. Als dieser sich weigerte, Auskunft zu erteilen, erhob er zunächst gegen den Betreiber des Blogs Auskunftsklage.

Entscheidung des Gerichts

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Das Oberlandesgericht Dresden entschied bereits Anfang Februar 2012 (Beschluss vom 08.02.2012 – Az.: 4 U 1850/11) und gewährte dem Kläger den begehrten Auskunftsanspruch.

Nach Ansicht der Dresdner Richter hat auch jemand, der im Rahmen eines Blogs oder eines Internetforums in seiner Persönlichkeit verletzt wird, grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Blogbetreiber gem. §§ 242, 259, 260 BGB, obwohl der Eintrag nicht von ihm, sondern von einem Dritten herrührt. Dieser Anspruch besteht nach der Entscheidung in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Verletzte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Unklaren ist und der Verpflichtete (hier also der Blogbetreiber) unschwer Auskunft leisten kann.

Begründet wurde dies damit, dass der Blogbetreiber bei rechtswidrigen Einträgen – wie ein Hostprovider – der Störerhaftung unterliegt und der Auskunftsanspruch dann als „Minus“ zu den sonstig bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsrechtsverletzender Einträge besteht. Von keiner Relevanz für die Entscheidung war für die Richter die Frage, ob die Möglichkeit der anonymen Nutzung eines Teledienstes gem. § 13 Abs. 6 TMG dem Auskunftsanspruch entgegensteht.

Fazit

Zwar sieht das OLG Dresden grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegen den Blogbetreiber für gegeben an. Allerdings steht die Entscheidung im Widerspruch mit der bisherig ergangenen Rechtsprechung zum Thema. So hatte bereits das OLG Hamm (Beschluss vom 03.08.2011 – Az.: I-3 U 196/10) sowie der BGH (Urteil vom 23.06.2009 – Az.: VI ZR 196/08) entschieden, dass keine Auskunftspflicht des Blogbetreibers besteht. Vielmehr sehen diese Gerichte die anonyme Nutzungsmöglichkeit einer Plattform gerade auch von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG umfasst. Ein Auskunftsanspruch kann nach diesen Gericht nur dann bestehen, wenn ein Gericht die Grenze zur Schmähkritik überschritten oder eine unwahre Tatsachenbehauptung als gegeben ansieht.

Ob hingegen Rechteinhaber gegen einen Sharehoster in Filesharing-Fällen ein Auskunftsanspruch zustehen kann, hatte das OLG Köln im März 2011 (Urteil vom 25.03.2011 – Az.: 6 U 87/10) zu entscheiden.

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