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In einem aktuellen Verfahren hatte das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, ob die Bezeichnung eine Rechtsanwalts als “rechtsradikal” zulässig ist, insbesondere ob diese Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Ein Rechtsanwalt beschäftigte sich auf seiner Kanzleihomepage und in Veröffentlichungen von Zeitschriften mit verschiedenen politischen Themen. Ein anderer Rechtsanwalt setzte sich mit den Veröffentlichungen in einem Online-Diskussionsforum auseinander und bezeichnete den Rechtsanwalt unter anderem als “rechtsextrem” und “rechtsradikal”.
Nachdem die Vorinstanzen des LG Würzburg und des OLG Bamberg die Bezeichnung des Rechtsanwalts als “rechtsradikal” u.a. noch als unzulässige Schmähkritik und damit nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ansahen und den sich äußernden Rechtsanwalt zur Unterlassung verurteilten, legte dieser als nunmehriger Beschwerdeführer Rechtsmittel zum Bundesverfassungsgericht ein.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss von Mitte September (Beschluss vom 17.09.2012 - Az.: 1 BvR 2979/10) die Vorinstanzen aufgehoben und die Bezeichnung des Rechtsanwalts als “rechtsradikal” als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen.
Die Richter sahen darin ein zulässiges Werturteil. Eie Schmähkritik konnten die Richter nicht sehen, da dabei grundsätzlich die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht. Anders war dies jedoch im zu entscheidenden Fall, da die Äußerungen im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in einem Internetforum erfolgt sind und die Äußerung einen Sachbezug zu den vorangegangenen Äußerungen des Betroffenen hatte.
Zudem war der von der Äußerung Betroffene weder in seiner Intim- noch Privatsphäre betroffen, sondern allenfalls in seiner Sozialsphäre. Auf der anderen Seite ist der sich Äußernde im Kern seiner Meinungsfreiheit betroffen, wenn ihm die Äußerung gerichtlich untersagt wird. Im Ergebnis darf die Meinungsfreiheit jedoch - im Interesse des Meinungsschutzes - nur auf das Erforderlichste beschränkt werden. Dies gilt umso mehr im Fall einer öffentlichen Äußerung in einem Meinungsforum, als der sich dort Äußernde regelmäßig damit rechnen muss, selbst scharfe Gegenreaktionen zu erhalten.
Fazit
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass es von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, eine Person in einem Internetforum während einer Diskussion als “rechtsradikal” zu bezeichnen, wenn diese Äußerung sich als Auseinandersetzung mit der Sache und nicht lediglich die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Im Einzelfall hat hier also eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Allgemeines Persönlichkeitsrecht zu erfolgen,
Die Meinungsfreiheit beschäftigt die Gerichte im Zeitalter des Internets immer wieder. So hatte erst vor kurzem das Landesarbeitsgericht Hamm darüber zu befinden, ob die Bezeichnung des eigenen Arbeitgebers als “Drecksladen” bei Facebook eine zulässige Meinungsäußerung darstellt oder eine
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Sören Siebert auf Google+