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YouTube & Co.: Haften Blogger für eingebundene YouTube Videos im Blog?

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YouTube & Co.: Haften Blogger für die Verlinkung auf rechtswidrige Videos?

In Blogs werden oftmals Artikelbeiträge durch Einfügen oder Verlinken von Filmbeiträgen auf externen Portalen wie YouTube & Co. aufgewertet. Das Landgericht Hamburg hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob der Blogger haftet, wenn diese Filmbeiträge selbst rechtswidrig sind.

Was war geschehen?

Im konkreten Fall wurde von der ZDF Fernsehsendung WISO ein Filmbeitrag über einen umstrittenen Krebsarzt gedreht. Der Rechtsanwalt Markus Kompa schrieb über den Arzt in seinem Blog und verlinkte dazu mittels „Embedded-Link“ diesen Fernsehbeitrag, welcher auch auf der Video-Plattform YouTube abgerufen werden konnte.

Ohne Wissen des Bloggers hatte der Arzt dem ZDF die weitere Verbreitung und Ausstrahlung des Filmausschnitts per einstweiliger Verfügung untersagen lassen, da die darin enthaltenen Aufnahmen u.a. heimlich in dessen Praxisräumen gefertigt wurden.  Rechtsanwalt Kompa hatte aber Kenntnis davon, dass der Arzt gegen das ZDF und den entsprechenden Filmbeitrag auf dem Rechtsweg vorgegangen ist.

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Der Arzt sah sich durch den Blogbeitrag und die Verlinkung auf das rechtswidrige YouTube Video im Blog von Markus Kompa in seinen Rechten verletzt und beschritt daher den Klageweg.

Entscheidung des Gerichts

Schließlich entschied das Landgericht Hamburg Mitte Mai (Urteil vom 18.05.2012 – Az.: 324 O 596/11), dass der Blogger, der den Link auf das rechtswidrige YouTube Video gesetzt und damit verbreitet hat, für diese Verlinkung auf Unterlassung haftet, da durch den Beitrag das Persönlichkeitsrecht des Arztes verletzt wurde.

Begründet wurde die Entscheidung der Hamburger Richter damit, dass der beklagte Anwalt sich zwar nicht den Beitrag zu Eigen gemacht hat, aber dennoch für die Verlinkung als „mittelbarer Störer“ verantwortlich ist, da er den Videobeitrag verbreitet hat. Im Rahmen seiner eigenen Berichterstattung im Blog hat der Rechtsanwalt Kompa das streitgegenständliche Video gezielt verlinkt. Dadurch, dass der Link im Rahmen eines Blog-Artikels veröffentlicht wurde, hat der Blogger einen zusätzlichen Anreiz gesetzt, den Beitrag anzusehen, so die Richter.

Auch wurde nach Ansicht der Hamburger Richter durch den Fernsehbeitrag das Persönlichkeitsrecht des Arztes verletzt, da das ZDF mit versteckter Kamera in seinen Praxisräumen gedreht hat. Der Blogger konnte nicht auf die Rechtmäßigkeit des ZDF-Beitrags vertrauen, nicht zuletzt, weil er Kenntnis davon hatte, dass ein entsprechendes gerichtliches Vorgehen gegen den WISO-Beitrag existiert und er damit – also durch die dennoch erfolgte Verlinkung - nach Ansicht der Hamburger Richter gegen seine zumutbaren Prüfungspflichten verstieß.

Fazit

Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil in höheren Instanzen keinen Bestand haben wird. Das Landgericht Hamburg statuiert für Blogger viel zu weitgehende Prüfungspflichten, die für einen Blogger in der Praxis kaum oder gar nicht durchführbar sind. Vielmehr muss – auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - davon ausgegangen werden, dass Blogger nur dann für verlinkte Videos haften, wenn sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit haben.

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