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BGH: Schadensersatz bei Datenvernichtung

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Immer wieder kommt es zum Verlusten wichtiger Daten in Unternehmen. Aber was passiert, wenn es zum Datenverlust kommt, weil der Sohn eines Mitarbeiters ein PC-Spiels auf einem Betriebsrechner installieren wollte? Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof befassen.

Was war geschehen?

Der Beklagte war freier Mitarbeiter des Klägers, der ein Ingenieurbüro betrieb. Der Beklagte nahm seinen damals 12-jährigen Sohn dorthin mit. Dieser versuchte ein PC-Spiel auf einem der Betriebsrechner des Klägers zu installieren. Kurze Zeit danach wurde festgestellt, dass der auf der Festplatte des Systems befindliche Datenbestand weitgehend zerstört bzw. unbrauchbar geworden war.

Der vom Kläger gegenüber den Beklagten geltend gemachte Gesamtschaden betrug 1,2 Mio. DM. In einem Vorprozess wurden die Beklagten auf 70% Schadensersatz des entstanden Schadens verurteilt. Das Berufungsgericht hatte daraufhin den von den Beklagten zu zahlenden Schadensersatz auf ca. 300 € für eine neue Festplatte herabgesetzt und die Klage abgewiesen, da die Herstellung des Datenbestandes nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich und für die Beklagten im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert einer solchen Herstellung unzumutbar sei.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 09.12.2008, Az.: VIZR 173/07) hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück an das Berufungsgericht. Die Richter stellen fest, dass die Beklagten 70% der entstandenen Schäden zu ersetzen hat und damit Einwendungen der Beklagten ausgeschlossen sind. Zu klären sein nun, welche Höhe der entstandene Schaden beträgt. Der BGH stellt klar, dass das Berufungsgericht zu prüfen hat, inwieweit eine Wiederherstellung der Daten möglich sein und inwieweit dies schon vorgenommen wurde und mit welchen Aufwand. Dazu hat der Kläger vorgetragen, dass ca. 10% des ursprünglich vorhandenen Datenbestandes rekonstruiert wurde. Somit sei ein ungefährer Wert des Schadens für das Berufungsgericht schätzbar, den die Beklagten zu ersetzen haben.

Fazit:

Das Urteil stellt noch einmal klar, wie wichtig eine regelmäßige und umfassende Datensicherung ist. Sie ist für die Sicherheit des Datenbestands unerlässlich. Natürlich soll sie nicht den Schädiger vor einer zu hohen Schadensersatzforderung bewahren, sondern vorrangig den internen Betriebsablauf für den Fall der Fälle sichern.


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