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Internetprovider Freenet wegen eMail-Spam verurteilt

Bei vielen Vertragsabschlüssen oder laufenden Geschäftsbeziehungen im Internet können die Kunden angeben, ob ihre persönlichen Daten auch zum Zwecke der Zusendung von Werbemails verwendet werden sollen. Der Internetprovider Freenet hatte im vorliegenden Fall mehrfach an einen Kunden Werbe-Mails verschickt, obwohl dieser die Nutzung seiner Daten für Werbung, Markt- oder Meinungsforschung untersagt hatte.

Hiergegen wehrte sich dieser mit einer Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung. Da diese ohne Erfolg blieb, klagte er vor dem Amtsgericht Hamburg (Az.: 7A C 144/05). Die Richter gaben dem Kläger nun Recht und sahen in dieser Praxis von Freenet einen Verstoß gegen den Datenschutz. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohten sie dem Unternehmen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro pro Spam-Mail an.

Das Gericht führte aus, dass es keinen Unterschied mache, ob sich der gestellte Unterlassungsantrag auf die Zusendung an eine konkrete oder an mehrere bei Freenet registrierte eMail-Adressen des Klägers bezieht. Es kommt lediglich darauf an, ob in der entsprechenden Mail Bezug auf die Kundendaten genommen wurde. Es sei Sache des Anbieters, dass dafür Sorge getragen wird, alle in der laufenden Geschäftsbeziehung angegebenen Adressen für Werbemails zu sperren. Durch diese Argumentation setzte sich das Amtsgericht von früheren Entscheidungen mit ähnlichem Sachverhalt ab.

Auch erkannte dass Gericht an, dass ein Widerspruch gegen die Verwendung der Daten für Werbezwecke nicht nach jeder Datenänderung wiederholt werden muss. Dieser bleibt gültig. Ebenfalls wurde grundsätzlich festgestellt, dass Freenet keine Kundendaten an Dritte ohne ausdrückliche Genehmigung des Kunden, zu welchem Zwecke auch immer, weitergeben darf. Die Beklagte hat das Urteil inzwischen anerkannt und bekannt gegeben, dass es sich um einen Einzelfall gehandelt habe.

Fazit: Ziel des Datenschutzes ist es, den Missbrauch von Personen-, Konto- oder Verbindungsdaten zu unterbinden. Gerade im Internet muss darauf besonders geachtet werden. Die unberechtigte Verwendung dieser Daten für Werbezwecke stellt einen deutlichen Verstoß dagegen dar und rechtfertigt die hohe Strafandrohung. Auch wenn es sich tatsächlich nur um einen Einzelfall handeln sollte, so wird durch diese Entscheidung nochmals nachdrücklich auf die Bedeutung des Datenschutzes hingewiesen.

Autor: Stud. Jur. Philipp Otto

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 


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