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Kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch von Privatpersonen gegen Internetprovider

Die personenbezogenen Daten von Nutzern, die bei Providern (ISP) hinterlegt sind, unterstehen dem Datenschutz. Der Provider muss gewährleisten, dass diese Daten nicht an beliebige Dritte herausgegeben werden. Dies gilt auch in Fällen, in denen eine in ihren Rechten verletzte Person Auskunft über die Daten verlangt, um zivilrechtliche Schritte gegen den Rechtsverletzer einzuleiten. Ein Anspruch auf Herausgabe der Daten gibt es nur im Rahmen der Strafverfolgung für die Ermittlungsbehörden und Gerichte.

Diese grundsätzlichen Erwägungen hat das KG Berlin (Az.: 10 U 262/05, Urteil vom 25.09.2006) nun bestätigt. Im Angebotsbereich des beklagten Providers hatte einer seiner Kunden in rechtswidriger Art und Weise gefälschte Nacktaufnahmen der Klägerin veröffentlicht. Die Verletzte verlangte vom ISP die Herausgabe von Namen, Anschrift und IP-Nummer des Verletzers, um die Persönlichkeitsverletzung zivilrechtlich verfolgen zu können, sowie die Löschung des Angebotes . Der Anbieter kam der Löschung nach, weigerte sich jedoch, mit Hinweis auf die Gefahr der Verhängung eines Bußgeldes (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 TDDSG) wegen Verstoßes gegen den Datenschutz, die personenbezogenen Daten herauszugeben. Das Gericht hält das Verhalten des Providers für rechtmäßig und verneint einen Auskunftsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Datenschutz geht den Informationsinteressen des Verletzten vor.

Fazit:
Eine Herausgabe der Daten kommt nur bei vorheriger Einwilligung des Betroffenen in Betracht. Die wichtige Bedeutung des Datenschutzes kann nicht beliebig ausgehebelt werden. Im vorliegenden Fall besteht für die Klägerin die Möglichkeit einer Strafanzeige. Im Rahmen der Ermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden kann dann Akteneinsicht beantragt werden, um an den Klarnamen des Verletzers zu gelangen.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung: Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 

 

 

 


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