Internet-Service-Provider speichern IP-Adressen (Internet Protokoll) um einen Nachweis über die tatsächliche Nutzung des Internets durch den User zu haben und dadurch eine gebrauchsorientierte Abrechnung erstellen zu können. Sehr umstritten ist deswegen die Frage, ob auch bei einer Internet-Nutzung mithilfe einer Flatrate die Verbindungsdaten gespeichert werden dürfen, da sie auf die Rechnungslegung keinen Einfluss haben. Hintergrund ist ein mehr als drei-jähriger Rechtsstreit, den eine Privatperson gegen seinen damaligen Provider T-Online durch alle Instanzen führte. Der Kläger sah die Speicherung seiner Verbindungsdaten durch seinen Provider trotz Nutzung einer Flatrate als rechtswidrig an. Die Telekom gab an, sie benötige die Daten für den Fall, dass bei der Abrechnung Schwierigkeiten auftreten. Dabei speicherte sie die Verbindungsdaten 80 Tage und stellte diese, wegen eines umstrittenen Beitrages in einem Forum, den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung. Letztendlich wies der BGH (Az.: III ZR 40/06, Beschluss vom 26.10.2006) letztinstanzlich die Berufung der Deutschen Telekom AG aus formalen Gründen zurück und stellte so die Rechtswidrigkeit dieser Praxis fest.
Wie heise online nun aktuell berichtet, hat die T-Com auf die Entscheidung des BGH reagiert. Insbesondere dynamisch vergebene IP-Adressen für DSL-Kunden werden nun nicht mehr wie bisher nach 80 Tagen, sondern bereits nach 7 Tagen gelöscht. Der Konzern gab an, dass die Änderung der Speicherpraxis ausschließlich zum Schutz der Internet-Zugangsplattform und der Bekämpfung des Missbrauchs im Internet diene. Von dieser Änderung sind auch Anbieter betroffen, die IP-Adressen der T-Com nutzen, dabei jedoch eigene Angebote vermarkten. Insbesondere betreffe dies die Provider T-Online, Congster und 1&1. Unklar ist bislang, ob auch der ISP Arcor die Speicherpraxis verändert. Wie der Sprecher von T-Com angab, sei das Vorgehen mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt.
Die Verkürzung der Speicherzeit von Verbindungsdaten stellt die Strafverfolgungsbehörden nun vor praktische Probleme. Wie heise online berichtet, werden nach Verstreichen der Speicherfrist aktuelle Anfragen der Ermittlungsbehörden nach persönlichen Nutzerdaten die den jeweiligen IP-Adressen zugeordnet werden können, nicht mehr übermittelt. Von Seiten der ermittelnden Behörden wird nun befürchtet, dass eine Vielzahl von Verfahren wegen Verletzungen des Urheberrechts oder anderer Verstöße mangels Identifikation der Personen und Nachweis der Verletzungshandlung eingestellt werden müssen.
Fazit:
Die Änderung der Speicherpraxis wird seit langem gefordert, da die bisherige Handhabung nicht den strengen Vorschriften des Datenschutzes genügte. Dies wurde ein weiteres Mal durch den letztinstanzlichen Beschluss des BGH bestätigt. Da sich auch Ermittlungsbehörden an die Regelungen des Datenschutzes halten müssen, besteht kein Grund zur Klage. Fraglich ist jedoch, ob die Umstellung von langer Dauer sein wird. Deutschland ist verpflichtet die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung bis spätestens zum 15.03.2009 in nationales Recht umzusetzen. Mit der Umsetzung ist zu befürchten, dass deutlich längere Speicherfristen für Verbindungsdaten gesetzlich verankert werden. Aktuell ist unter anderem aufgrund dieser umstrittenen Frage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg eine Klage Irlands (Az.: C-301/06) anhängig.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Datenschutz: Rechtsanwalt Sören Siebert
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