Alle öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen oder Unternehmen in Deutschland, die personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, sind gesetzlich verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Bei nicht-öffentlichen Stellen wie in Unternehmen, Vereinen, Arztpraxen oder Rechtsanwaltskanzleien tritt diese Verpflichtung jedoch erst ein, wenn mindestens zehn Personen Zugriff auf personenbezogene Daten haben oder mit diesen arbeiten. Ist die Datenverarbeitung und die verwendeten Datenbanken nicht automatisiert gilt dies erst ab 20 Beschäftigten. Aufgaben und die Beschreibung der Tätigkeit sind dabei im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder in den entsprechenden Vorschriften der Länder geregelt. Der Datenschutzbeauftragte kann sowohl Mitarbeiter des Unternehmens sein, als auch extern bestellt werden.
In einem aktuellen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden (Az.: 9 AZR 612/05, Urteil vom 13.03.2007) unter welchen Umständen die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten rechtmäßig ist. Der Kläger ist Mitarbeiter eines Krankenhauses und wurde von der Krankenhausleitung mit Schreiben vom 01.07.1995 zum Datenschutzbeauftragten der Einrichtung bestellt. Jedoch widerrief das Regierungspräsidium Chemnitz die Bestellung wegen formaler Fehler im Jahre 2003. Der Kläger begehrt nun die Feststellung, dass er trotz des Abberufungsschreibens weiterhin Datenschutzbeauftragter des Krankenhauses ist. Grundsätzlich ist ein Widerruf der Bestellung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 1.Halbsatz BDSG nur wirksam, wenn gleichzeitig eine arbeitsrechtliche Teilkündigung für die im Arbeitsvertrag festgeschriebene Aufgabe als Datenschutzbeauftragter ausgesprochen wird. In erster Instanz bekam der Kläger vor dem Arbeitsgericht Zwickau (Az.: 8 Ca 3860/03, Urteil vom 22.09.2004) Recht. Das Arbeitsgericht sah die Abberufung durch Schreiben des Landrates als arbeitsrechtlich unbeachtlich an. Die damalige Bestellung wurde zwar nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten, doch wurde sie dem Arbeitnehmer schriftlich durch das Schreiben angetragen. Dies stellt einen Antrag auf Abänderung des Arbeitsvertrages dar. Durch Aufnahme der Tätigkeit hat der Kläger die Erweiterung seines arbeitsrechtlichen Aufgabenbereiches auch konkludent angenommen.
Gegen das Urteil legte das beklagte Krankenhaus Berufung vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht (Az.: 3 Sa 861/04, Urteil vom 08.07.2005) erfolglos Berufung ein. Da sich die Beklagte mit dieser Entscheidung nicht zufrieden geben wollte, ging sie nun vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt in Revision. In der Entscheidung des obersten deutschen Arbeitsgerichts blieb die Revision jedoch ebenfalls erfolglos. Das Gericht stellte nochmals ausdrücklich fest, dass es für die Abberufung des Datenschutzbeauftragten einer arbeitsrechtlichen Teilkündigung bedurft hätte. Diese wurde jedoch nicht ausgesprochen und der Mitarbeiter ist weiterhin rechtmäßiger Datenschutzbeauftragter des Unternehmens.
Fazit:
Oftmals wird in privatwirtschaftlichen Unternehmen die Bedeutung und die Notwendigkeit der Berufung eines Datenschutzbeauftragten unterschätzt. Bei Missachtung dieser gesetzlichen Verpflichtung drohen hohe Bußgelder der Aufsichtsbehörde und der Verlust des Vertrauens der Kunden. Findet sich intern keine fachkundige und zuverlässige Person, sollte die Position des Datenschutzbeauftragten durch eine externe Person besetzt werden.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Datenschutz in Unternehmen: Rechtsanwalt Sören Siebert
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