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Online-Durchsuchungen bereits seit 2005 Realität

Seit Monaten wird die Öffentlichkeit hinsichtlich der "Pläne" in der Zukunft Computer online zu durchsuchen gezielt getäuscht. In der heutigen Sitzung des Innenauschuss des Bundestags erklärte ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, dass bereits seit 2005 private Computer durch die Geheimdienste ausspioniert werden. Über die Anzahl der bisherigen Fälle verweigerte die Bundesregierung die Auskunft. Die angeführte "Rechtsgrundlage" ist eine interne Dienstvorschrift, die noch vom damaligen Innenminister Otto Schily verfügt wurde.

Der politische Streit über Sinn und Unsinn verdeckter Online-Durchsuchungen wird auch hinsichtlich der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Skandal. Der BGH hatte das "geplante" staatliche Spionieren in privaten Computern mangels Rechtsgrundlage im Februar 2007 für unzulässig erklärt. Nach dieser Entscheidung hatte die Bundesregierung jedoch erklärt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz bereits jetzt das Recht habe, staatliches Hacking zu betreiben.

Die Parteien der Opposition haben auf die Enthüllungen mit scharfer Kritik reagiert. Die FDP forderte, die bereit gestellten Haushaltsmittel zur Programmierung von Software für Online-Durchsuchungen sofort zu sperren und die bereits laufenden Maßnahmen unverzüglich auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über  laufende Verfassungsbeschwerden gegen das neue Verfassungsschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen (NRW) entschieden hat. Bereits Anfang dieser Woche hat der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Schaar gefordert, die Pläne für Online-Durchsuchungen aufgrund massiver verfassungsrechtlicher Bedenken auszusetzen.

Fazit:
Die brisante aktuelle Entwicklung zeigt, wie einfach es ist, mit einer einfachen Dienstvorschrift in die Privatsphäre der Bürger einzugreifen. Nach den heutigen Enthüllungen wird sich die Diskussion über verdeckte Online-Durchsuchungen abermals zuspitzen. Interessant wird, ob und wie das Bundesverfassungsgericht die bereits laufenden Durchsuchungen in seinem Urteil würdigen wird.

Autor:
Philipp Otto

Rechtsberatung Datenschutz: Rechtsanwalt Sören Siebert


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