Werbende die Email-Adressen von Dritten einkaufen, dürfen diese nicht ungeprüft verwenden. Das entschied jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil v. 03.11.2009, Az. I-20 U 137/09). Das Gericht wies in seinem Beschluss darauf hin, dass der Käufer von Email-Adressen verpflichtet sei, zu prüfen, ob die Inhaber der Adressen zuvor einer werblichen Nutzung zugestimmt haben.
Nach Ansicht der Richter sei es nicht ausreichend, wenn der Adress-Käufer sich mit einer Zusicherung des Verkäufers begnüge, dass die Einwilligungen erfolgt sind. Er müsse zwar nicht jede Einwilligung der betroffenen Adress-Inhaber überprüfen, aber zumindest die gespeicherten Daten beim Verkäufer selbst.
Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere, dass die Einwilligung des Betroffenen in die werbliche Nutzung nach § 7 UWG „ausdrücklich“ zu erfolgen hat und dies in „irgendeine Weise dokumentiert bzw. anderweitig nachzuvollziehen" sein müsse.
Fazit:
Damit bürdet das OLG die Haftungspflichten dem Käufer von Email-Adressen auf. Wer sich daher entschließt, für die werbliche Nutzung Adressen von Dritten einzukaufen, sollte sich daher bereits im Vorfeld Gedanken über geeignete Prüfverfahren machen. An dieser Stelle sei auch nochmals auf die zurückliegende Datenschutznovelle hingewiesen, die neue Regelungen zur werblichen Nutzung von Kundendaten und Fremdlistendaten beinhaltet.
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