
Die Nutzer von Personensuchmaschinen erwarten möglichst viele Informationen zu der gesuchten Person inklusive Foto. Dabei stellt sich allerdings die Frage, inwieweit die dort hinterlegte Person zur Veröffentlichung des Fotos zustimmen muss. Mit dieser Frage hat sich das LG Hamburg befasst.
Was war geschehen?
Beklagte ist die Betreiberin der Personensuchmaschine 123people.de, mit der man die öffentlich im Internet verfügbare Informationen zu Personen, u.a. auch Fotografien, findet. Herunter befanden sich auch die Informationen zur Klägerin, von der unter anderen Fotografien abgebildet wurden. Die Fotos stammten von der Firmen-Homepage, zu deren Veröffentlichung die Klägerin zugestimmt hatte. Die Klägerin sah Ihr Recht am eigenen Bild verletzt und begehrte daher die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Hamburg entschied mit seinem Urteil vom 16.06.2010 (Az.: 325 O 448/09) gegen das Begehren der Klägerin und gab der Beklagten Recht. Die Richter entsprachen zwar der Auffassung der Klägerin, dass die Abbildung des Fotos in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreife. Zudem liege auch keine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin gegenüber der Beklagten zur Verbreitung und Veröffentlichung vor. Allerdings sei der Eingriff der Beklagten in das Recht der Klägerin nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin entnehmen durfte, dass sie mit der Abbildung ihres Fotos auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite einverstanden sei, da sie der Veröffentlichung auf der Firmenhomepage zustimmte.
Fazit:
Der vorliegende Fall zeigt, dass nicht immer eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist. Es reicht, wenn vermutet werden kann, dass die abgebildete Person nichts gegen eine weitere Veröffentlichung einzusetzen hat.
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