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eRecht24 berichtete in der Vergangenheit mehrfach ausführlich über die Rechtsstreitigkeiten rund um das Lehrerbewertungsportal Spickmich.de. Eine Lehrerin hatte Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt, die jedoch - wie erst jetzt bekannt wurde - bereits im August vom Gericht nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Haben die juristische Auseinandersetzung nunmehr ein Ende?
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Was war geschehen?
Die Lehrerin, die von ihren Schülern die Note 4,3 bekommen hatte, hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach versucht, vor Gericht durchzusetzen, dass ihre persönlichen Daten sowie die Benotungen durch ihre Schüler auf Spickmich.de gelöscht werden. Stets ohne Erfolg. Seit November 2007 hat sie mehrere Prozesse verloren, zuletzt im Juni 2009 vor dem Bundesgerichtshof. Der Tenor der Urteile lautete stets, dass die Benotung der Lehrer durch die Schüler durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei. Das Recht auf freie Meinungsäußerung stuften die Gerichte im Wege der Abwägung als gewichtiger ein, als das Persönlichkeitsrecht der Lehrerin. Die Pädagogin hatte daraufhin zuletzt Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt.
Die Entscheidung des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde der Lehrerin wurde mit Beschluss vom 16. August 2010 vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1750/09), so dass es bei der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt. Von einer ausführlichen Begründung seines Beschlusses sah das höchste deutsche Gericht ab. Damit ist der Instanzenzug ausgeschöpft. Ein weiteres Vorgehen der Lehrerin gegen Spickmich.de ist nicht möglich.
Fazit
Weniger spektakulär als das Ergebnis, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung der Schüler in den Vordergrund rückt, ist die Art und Weise, in der das Bundesverfassungsgericht vorgegangen ist. Das Gericht hat keine Sachentscheidung gefällt, sondern die Sache nicht zur Entscheidung angenommen und hierbei sogar auf eine Begründung verzichtet. Das Vorgehen des Gerichts ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG dann möglich, wenn der Beschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Auch der Verzicht auf die Begründung ist gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG zulässig. Es bleibt abzuwarten, ob der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Auswirkungen auf die Streitigkeiten rund um andere Bewertungsportale hat.
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