Anzeige

Um die Flut an unerwünschten Werbezusendungen per E-Mail - sog. Spam-Mails - einzudämmen, gehen immer mehr Webseitenbetreiber dazu über, das Impressum ihrer Webseite als Grafik zu hinterlegen. Das verhindert zwar das Auslesen der E-Mail Adresse durch Spam-Bots, aber ist das Vorgehen auch zulässig?
Anzeige
Zu der Problematik existiert bisher keine Rechtsprechung. Dennoch lassen grundsätzliche Erwägungen Zweifel an dem pragmatischen Ansatz aufkommen, das Impressum ausschließlich als Grafik abzubilden. Es steht zu befürchten, dass das Vorgehen gegen die Anforderungen aus § 5 Telemediengesetz verstösst. Die gesetzlichen Anforderungen an die sog. Anbieterkennzeichnung sind schnell genannt. Nach der zuvor genannten Norm muss eine solche nämlich leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ein Verstoss hiergegen ist abmahnfähig. Berichten zufolge sollen erste Abmahnungen bereits deshalb ausgesprochen worden sein, weil die Abgemahnten statt Text eine Grafik zur Darstellung des Impressums verwendet haben. Für die Zulässigkeit solcher Abmahnungen und dafür, dass eine Grafik im Impressum alleine den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wird, sprechen folgende Erwägungen:
Die Einbindung des Impressums in die Webseite ausschließlich als Grafik erschwert nicht nur Spam-Bots das Auslesen, sondern verhindert auch die Wiedergabe der Inhalte durch Software zur Sprachausgabe, wie sie sehbehinderte verwenden, um Inhalte von Webseiten hörbar zu machen. Als juristisches Argument wird eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Artikel 3 Grundgesetz genannt, da sehbehinderte gegenüber normalsichtigen Internetnutzern durch die Verwendung einer Grafik statt Text benachteiligt werden.
Es sind bereits Entscheidungen über Widerrufsbelehrungen als Grafik ergangen. Die Frage nach der Zulässigkeit stellte sich auch hier. Parallelen ergeben sich insofern, als dass es sich sowohl bei der Widerrufsbelehrung als auch beim Impressum um gesetzliche Pflichtinformation handelt. Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.11.2007, Az.: 6 W 203/06) und das LG Berlin (Beschluss vom 09.10.2007, Az.: 137 C 293/07) verneinten die Zulässigkeit von Grafiken zum Zwecke der Widerrufsbelehrung. Demnach spricht viel dafür, dass auch das als Grafikdatei hinterlegte Impressum nicht ausreichen dürfte.
Fazit:
Die Frage, ob das Impressum als Grafik hinterlegt werden darf ist noch nicht entschieden. Es spricht viel dafür, dass das Impressum auch als Text hinterlegt sein muss. Webseitenbetreiber sollten eine barrierefrei zugängliche Webseite mitsamt Impressum in Textform anbieten und andere Abwehrmaßnahme gegen Spam-Bots ergreifen. Als eine solche bietet sich die verklausulierte Darstellung der E-Mail Adresse an, also z.B. post [at] domainname [Punkt] de.
Keine Chance für Abmahner
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.