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Der Wettbewerber eines Online-Resellers mahnte seinen Konkurrenten ab, da der „Gefällt-mir“ Button von Facebook in einem Onlineshop gegen geltendes Recht verstoße, wenn kein Hinweis erfolgt, dass beim Klicken auf diesen Button Daten an Facebook übermittelt werden.
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Der Richter vom Landgericht Berlin sieht es jedoch anders als der Abmahner und entschied, dass die Entscheidung unabhängig von datenschutzrechtlichen Aspekten gefällt werden müsse.
Somit ist es dem abgemahnten Online-Händler gestattet, den Facebook „Gefällt-mir“ Button zur Kundenpflege zu nutzen, auch wenn kein Datenübertragungs-Hinweis dem Kunden anzeigt, dass er mit einem Klick seine Daten automatisch Facebook zur Verfügung stellt.
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