Anzeige

Das am heutigen Samstagabend stattfindende und von den Medien und Fußball Fans lange erwartete „Finale dahoam“ wird derzeit von einer Meldung überschattet, wonach die UEFA von den Besitzern einer Eintrittskarte verlangt, umfangreiche Daten zur Person und Anreise preiszugeben.
Wer zu den glücklichen Fußball Fans gehört, die eine der heiß umworbenen Eintrittskarten für das UEFA Champions League Finale ergattert hat, erhielt im Anhang zu den Karten ein Schreiben des FC Bayern München, worin der Verein die Finalzuschauer auffordert, „im Auftrag der UEFA und den örtlichen Polizeibehörden“ Daten zur Person und der Anreise zu übermitteln. Die Münchner Polizeibehörden haben auf Nachfrage von detektor.fm scheinbar jegliches Auskunftsverfahren unverzüglich dementiert.
Auf dem Formular müssen neben den Personendaten auch Daten zur geplanten Anreise eingetragen werden. Vorab wurden den Käufern der Karten jedoch weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in den FAQs oder auf der Ticket-Webseite selbst mitgeteilt, dass die Informationen benötigt werden.
Anzeige
Problematisch an diesem Schreiben ist, dass der Besitzer der Eintrittskarte dabei völlig im Unklaren darüber bleibt, was mit diesen Informationen tatsächlich geschieht, wo und wie lange die Daten gespeichert werden und ob sie ggf. an Dritte übermittelt werden. Schließlich fehlen auch jegliche Informationen darüber, wie man die abgegebenen Daten wieder löschen kann.
Bestünde tatsächlich ein entsprechendes Auskunftsverlangen seitens der örtlichen Polizeibehörden, so bestünde hierfür jedenfalls aus polizeirechtlicher Sicht keine Rechtsgrundlage, die Anreisedaten aller Karteninhaber bereits im Vorfeld zu ermitteln.
Hinsichtlich einem Auskunftsverlangen seitens der UEFA bleibt unklar, ob diese tatsächlich eine solche Vorgabe geäußert hat. Sollte dies der Fall sein, wäre dies mit deutschem oder gar europäischem Datenschutzrecht nicht vereinbar. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist eine Datenerhebung von Kunden nur dann zulässig, wenn dies für die Abwicklung des Vertrags erforderlich ist. Es ist nicht ersichtlich, warum die Erhebung der Anreisedaten für das Vertragsverhältnis von Relevanz sein sollte.
Zudem wurde nicht darüber aufgeklärt, was der genaue Zweck der Datenerhebung ist. Vielmehr wird durch das Schreiben suggeriert, der Stadionbesucher müssen in jedem Fall die Daten angeben, da es sich dabei um eine behördliche Vorgabe handle. Von einer freiwilligen Einwilligung in die Datenverarbeitung kann dann aber keine Rede mehr sein.
Fazit
Kann die UEFA als die „neue Datenkrake“ angesehen werden? Wenn den Medienberichten Glauben geschenkt werden kann und sich die Berichte bewahrheiten, ist diese Frage eindeutig zu bejahen und so hat sich die UEFA mit der Aktion ein gewaltiges Eigentor geschossen. In diesem Fall wäre es angemessen, wenn sich das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht mit dem Vorfall befasst und diesen Verstoß gegen das Datenschutzrecht entsprechend ahndet.
Anders wäre die rechtliche Situation vorliegend nur dann gewesen, wenn diese Bedingung des Auskunftsverlangens über Person und Anreise bereits vor Vertragsschluss kommuniziert worden wäre und der FC Bayern München damit von der im BGB verbürgten „Vertragsfreiheit“ Gebrauch gemacht hätte. Potentielle Käufer hätten dann bereits im Vorfeld gewusst, worauf sie sich einlassen und ob sie tatsächlich unter dieser Bedingung die Karten kaufen wollen.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Melden Sie sich jetzt kostenlos an und bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Sören Siebert auf Google+