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Datenschutz: Neuer Gesetzesentwurf erleichtert Adresshandel mit Daten der Meldeämter

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Datenschutz: Neuer Gesetzesentwurf erleichtert Adresshandel mit Daten aus den Melderegistern

Am vergangenen Freitag verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG). Der Titel des Gesetzes ist insofern irreführend, als dass zumindest der Datenschutz entgegen der ursprünglichen Ankündigung der Regierung gerade nicht weiterentwickelt wurde. Ganz im Gegenteil.

Opt-Out statt Opt-In

Geplant war eine datenschutzfreundliche Opt-In-Regelung zur Weitergabe von Namen, Anschriften und Angaben zum akademischen Titel. Bevor solche Meldedaten hätten weitergegeben dürfen, hätte es der Einwilligung der Betroffenen bedurft. Die löbliche Absicht der Regierung verpuffte jedoch offenbar im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses. Aus der geplanten Opt-In- wurde eine Opt-Out-Regelung. So sieht der nunmehr verabschiedete Entwurf des Gesetzes vor, dass die betroffene Person das Recht hat, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Standardmäßig können Meldedaten damit an Adresshändler und Werbetreibende weitergegeben werden.

Widerspruch wirkungslos?

Wer nun davon ausgeht, durch einen Widerspruch der Weitergabe seiner Meldedaten wirksam entgegenzuwirken, hat die Rechnung ohne § 44 Abs. 4 Satz 2 MeldFortG gemacht. In diesem heisst es, dass der Widerspruch dann nicht gelte, "wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden." Damit wird auch ein wirksam erteilter Widerspruch zu weiten Teilen ausgehebelt. Faktisch stellt die Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten nämlich den Regelfall dar. Schließlich müssen bereits Daten vorhanden sein, um überhaupt eine Melderegisterauskunft zu erhalten. Insofern steht auch ein wirksamer Widerspruch der Erteilung einer Melderegisterauskunft nicht entgegen.

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Fazit:

Es ist zu befürchten, dass der Gesetzesentwurf ungehindert den Bundesrat passiert und dass dann auch ein Widerspruch gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 MeldFortG nicht vor Berichtigungsanfragen von Adresshändlern schützt. So weist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, zwar auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels hin, musste der Presse gegenüber allerdings kürzlich eingestehen, dass diese Maßnahme in den meisten Fällen wirkungslos bleiben wird."

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