Die bayernweit zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich bei der Regierung von Mittelfranken kommt zu dem Ergebnis, dass die Bewertungen der Lehrer im Internet mit dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zu vereinbaren sind.
In letzter Zeit erregte die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der so genannten "Lehrerbeurteilungen" auf der Plattform "spickmich.de" die besondere Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit. Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln haben in einem einstweiligen Verfügungsverfahren diese Beurteilungen von Lehrern im Internet als rechtmäßig angesehen. Die Presse hat Ende November unter aussagekräftigen Schlagzeilen wie "Auch Lehrer müssen Noten dulden" oder "Lehrerbenotung im Internet ist rechtens" ausführlich darüber berichtet.
Im Gegensatz dazu kommt die bayernweit zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich bei der Regierung von Mittelfranken zu dem Ergebnis, dass die Bewertungen der Lehrer im Internet mit dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zu vereinbaren sind. Danach sei das Recht der Lehrer auf informationelle Selbstbestimmung stärker zu gewichten, als das Grundrecht auf Ausübung der Meinungsfreiheit. Somit stehen die schutzwürdigen Interessen der Lehrer den Internetveröffentlichungen von "spickmich.de" entgegen. Dies habe zur Folge, dass die Benotungen rechtswidrig sind.
Quelle: Regierung von Mittelfranken
http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Fazit:
Zwei Juristen, drei Meinungen. Die Rechtslage um die Zulässigkeit von Bewertungsportalen ist weit davon entfernt, als verbindlich und geklärt zu gelten. Betreiber diesbezüglicher Plattformen werden in Zukunft verstärkt mit Abmahnungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen haben.
RA Sören Siebert - Rechtsberatung Bewertungsplattformen
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