Man stelle sich einmal vor, man möchte auf einer nichgewerblichen Homepage seinen Besuchern eine Kontaktaufnahme ermöglichen – und erhält in der Folge Werbemails auf dieser E-Mail-Adresse. Diese Erfahrung musste ein Fußballverein 2003 machen – er erhielt von einem Webmaster eine nicht angeforderte E-Mail, in der der Webmaster seine eigene Webseite vorstellte und dem Fußballverein anbot, auf seinen Seiten Werbung für diesen zu schalten.
Aus diesem Grund wandte sich der Fußballverein an die Wettbewerbszentrale, die den Versender der Mail abmahnte und erstinstanzlich obsiegte. Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.10.05, Az.I-20 U 64/05 ) aufgehoben, sodass nun der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 17. Juli 2008 (Az. I ZR 195/05) eine endgültige Entscheidung in diesem Verfahren zu treffen hatte.
Die verantwortlichen Richter gaben der Wettbewerbszentrale Recht und bejahten einen Verstoß gegen das Wettbewerbrecht. Nach Ansicht des Gerichts hat der Fußballverein dem Empfang von Werbung nicht ausdrücklich zugestimmt, was auch durch die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Homepage des Fußballvereins nicht konkludent so gewertet werden kann. Auch – so die Urteilsbegründung der Richter – lässt die Angabe der E-Mail-Adresse auf einer nichtgewerblichen Seite nicht wie bei einer gewerblichen Seite konkludent auf das Einverständnis schließen, Anfragen zu eigenen Waren- und Dienstleitungsangeboten zu empfangen.
Fazit:
Mit seinem Urteil stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von den Betreiber nichtkommerzieller Internetseiten – auch wer seine E-Mail-Adresse auf seiner Homepage angibt, kann sich künftig besser rechtlich gegen unerwünschte Werbenachfragen bzw. „Anfragen“ zur Wehr setzen.
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung Internetrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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