Die einstweilige Verfügung des TV-Moderators Günther Jauch gegen den Provider FreeCity wurde vor dem Oberlandesgericht Köln (Az.: 15 U 109/01) zurückgewiesen. Dem Provider wurde vorgeworfen, durch einen auf seiner Seite angebotenen “Verfügbarkeits-Check“ die Domain guenter-jauch.de (ohne h) rechtswidrig zur Registrierung angeboten zu haben und damit den Namen Jauchs zu kommerziellen Zwecken missbraucht zu haben.
Das LG Köln teilte diese Auffassung, der Berufungsinstanz nicht.
Es handele sich, so die Richter, bei einer solchen Verfügbarkeitsprüfung um eine automatisierte Informationserteilung, daneben vermitteln die Provider in solchen Fällen lediglich zwischen den Kunden und der DENIC. Eine Überprüfung eventueller Namensrechte sein für die Provider aufgrund der großen Zahl von Registrierungen auch gar nicht machbar.
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