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Bei einem Streit um die Domain www.gointershop.de hat die Intershop GmbH vor dem Landgericht München I (Az.: HK O 2064/01) eine Niederlage erlitten. Der Softwarehersteller wandte sich per einstweiliger Verfügung gegen die Registrierung der Domain und berief sich auch bestehende Markenrechte und auf ihr Namensrecht.
Unter der bezeichneten Domain sollte ein Projekt zur Information und Aufklärung über die DDR-Geschichte gestartet werden. Der Name „goIntershop“ bezieht sich dabei auf die Intershop-Läden in der DDR, in denen Waren aus dem „nichtsozialistischen Ausland“ gegen Devisen angeboten wurden.
Das Gericht sah hier noch keine Markenverletzung als gegeben. Zwar kann allein durch die Registrierung einer Domain ein bestehendes Markenrecht verletzt werden, wenn Umstände für eine kennzeichenmäßige Benutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr sprechen. Hier war aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Projektes zu Ausbildungszwecken jedoch kein Gefahr der Benutzung im geschäftlichen Verkehr zu sehen. Der Anschein eines geschäftlichen Handelns reiche hierfür noch nicht aus.
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