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drogerie.de - Freiheit fuer Branchendomains?

Bereits am 12.09.2002 verkuendete das OLG Frankfurt/M sein Urteil zu drogerie.de (Az.: 6 U 128/01), womit es die Entscheidung des LG Frankfurt vom 23.03.2001 (Az.: 3/12 O 4/01) aufhob. Nun liegen die Urteilsgruende vor. Danach ist das Betreiben einer Branchen- domain durch einen Branchenfremden moeglich.

Der Verband Deutscher Drogisten stritt in dem Rechtsstreit ueber die Domain drogerie.de mit der branchenfremden Domain-Inhaberin und deren Geschaeftsfuehrer. Diese sollten die Domain nicht fuer ein "Drogerie-Portal" benutzen duerfen. Vor dem LG Frankfurt bekam der klagende Verband Recht. Vor dem OLG Frankfurt scheiterte er.

Aus der Sicht des OLG-Senats in Frankfurt liegt keine unlautere und sittenwidrige Behinderung des klagenden Verbandes Deutscher Drogisten vor. Dabei bezieht er sich auf die Entscheidung mitwohn- zentrale.de des BGH, wonach die Registrierung und Nutzung eines beschreibenden (generischen) Begriffs als Internet-Domain grund- saetzlich noch keine unzulaessige Behinderung der wettbewerbsrecht- lichen Entfaltungsmoeglichkeiten von Mitbewerbern darstellt.

Zudem sieht das OLG Frankfurt auch kein sittenwidriges Handeln der Beklagten, weil diese zahlreiche Domains registriert haben, um sie spaeter gewinnbringend zu verkaufen oder zu lizenzieren. Das Verhalten ist als solches nicht wettbewerbsrechtlich zu be- anstanden, da sich der Domain-Inhaber durch die schnelle Regi- strierung der Domain lediglich einen Vorteil sichert.

Sittenwidrigkeit komme erst in Betracht, wenn ein Domain-Inhaber das auf eigenen subjektiven Rechten beruhende, vorrangige Inter- esse eines Dritten an der Innehabung der Domain zur Gewinnerzie- lung ausbeutet. Ein auf Kennzeichen- oder Namensrechten beruhendes vorrangiges Interesse des Klaegers besteht seitens des klagenden Verbandes an der Domain drogerie.de jedoch nicht. In Betracht kommt dafuer lediglich seine Verbandsbezeichnung beziehungsweise der Werktitel seiner Verbandszeitschrift "Drogerie & Parfuemerie".

Anders als das LG Frankfurt geht das OLG davon aus, es liege kei- ne Irrefuehrung und kein entsprechender Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Denn aus Sicht des OLG besteht keine Verbrauchererwartung, unter drogerie.de nur Informationen unter Federfuehrung zumindest eines Drogisten zu erhalten. Ein verstaendiger und aufgeklaerter Internet-Nutzer vermutet unter der Domain drogerie.de keine Web-Site, die zwingend von einem Drogisten gestaltet oder zumindest kontrolliert wird. Dagegen spreche bereits, dass der Begriff "Drogerie" fuer die Bezeichnung einer Website zu vielsagend und damit zu unbestimmt ist.

Quelle: http://www.domain-recht.de

 


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