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Greenpeace vs. Esso, „stoppesso.de“

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss (Az.:312 O 280/02) zu der Frage Stellung genommen, ob die Verwendung der Domain „stoppesso.de“ eine kennzeichenmäßige Verwendung der Marke „Esso“ darstellt und ein dementsprechender Unterlassungsanspruch nach den §§ 14, 15 des MarkenG gegenüber den Betreibern der Website geltend gemacht werden kann.

Greenpeace ist Betreiber der Website und ruft dort zum Boykott des amerikanischen Ölmultis auf. Die Nutzung der Domain wollte Esso im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens untersagen lassen. Das LG sah in der Verwendung der fraglichen Domain jedoch keine Markenrechtsverletzung. Zwar ist es grundsätzlich möglich, auch durch die Verwendung einer Domain Markenrechte Dritter zu verletzen. Greenpeace verwende den Namen und das Unternehmenskennzeichen jedoch nicht, um damit eigene Waren oder Dienstleistungen zu kennzeichnen.

Auch flüchtigen Lesern sei sofort klar, dass es sich bei dieser Seite um eine Plattform handelt, auf der Kritik an dem betroffenen Unternehmen geübt werden soll. Zwar werde durch den Bestandteil der Marke „Esso“ in der Domain eine erhöhte Aufmerksamkeit erzielt. Esso müsse sich als in der Öffentlichkeit stehendes weltweites Unternehmen diese Art der Kritik gefallen lassen, eine unzulässige Ausbeutung des Namens „Esso“ liegt somit nicht vor.

 


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