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Haftung des Subdomain-Vermieters für Spam-Mails

Das AG Leipzig hat sich in einem Urteil (Az.:02 C 8566/02) mit der Frage auseinander gesetzt, ob ein Unternehmen, das Subdomains vermietet, für über diese Subdomains versandten unverlangten Werbemails verantwortlich ist.

Der Beklagte ist ein Internet Provider und vermietet gleichzeitig Subdomains. Über diese Subdomains wurden an den Kläger wiederholt Werbe-Mails mit erotischem Inhalt zugesandt, wobei der tatsächliche Absender gefälscht und nicht ausfindig zu machen war. Der Kläger forderte den Beklagten als Vermieter der beworbenen Domains auf, diese eMail-Werbung zu unterlassen und fügte dem Schreiben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. Der Kläger meint, der Beklagte sei als Zustandsstörer dafür verantwortlich, dass unaufgeforderte Werbung für die von ihm zur Verfügung gestellten Subdomain versendet wird. Der Beklagte lehnte jede Haftung ab, da er selber niemals eine eMail an den Kläger verschickt habe und nicht für Spam haften könne, der über diese Subdomains versendet werden. Der Beklagte hatte es offensichtlich unterlassen, bei der Vermietung zu überprüfen, ob die angegebenen Adressen des Mieters der Domains tatsächlich existierten.

Die Richter des AG Leipzig gaben der Klägerseite recht und verurteilten den Beklagte zur Unterlassung. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 823 Abs.1 i.V.m. § 1004 Abs.1 S.2 BGB analog. § 1004 BGB schützt nicht nur unmittelbar das Eigentum, sondern alle absoluten Rechte im Sinne des § 823 Abs.1 BGB. Dieser umfasst auch den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Versenden unverlangter Werbung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in diese Rechtspositionen dar.

Die Richter sahen dabei auch den Beklagten als Störer im Sinne des § 1004 BGB an, da dieser es als Vermieter der Subdomains zu verantworten habe, wenn über diese Domains Werbemails versendet werden. Dass der Beklagte von der Versendung der Mails nichts wußte, hielten die Richter hier für unerheblich, da die Aufrechterhaltung der Störung in der Hand des Vermieters der Domains liegt und eine Haftung als Zustandsstörer auch dann in Betracht kommt, wenn die rechtswidrige Handlung ohne sein Wissen vorgenommen wurde. Zudem wurde in dem eMails auch direkt für eine Domain des Beklagten geworben. Zudem treffe den Beklagten als Vermieter eine gewisse Kontrollpflicht, was die über die Subdomains versandten eMails angeht.

 


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