In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 312 0 271/03) hatten die Richter zu entscheiden, ob die Top-Level-Domain .ag auch für Webauftritte von Unternehmen genutzt werden darf, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft organisiert sind. Die beklagte Moramis GmbH betreibt im Internet einen Dienst für eine Lottospielgemeinschaft unter der Domain tipp.ag. Hiergegen wandte sich die Tipp 24 AG und beantragte, dem Mitbewerber die Nutzung des Zeichens und der Domain „tipp.ag“ im geschäftlichen Verkehr zu untersagen.
Die Richter des LG Hamburg gaben den Klägern recht. Zur Begründung führten sie aus, die Verwendung der Bezeichnung „tipp.ag“ führe die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre, da über die Rechtsform des Unternehmens getäuscht werde. Die Verwendung von „tipp.ag“ stelle folglich einen Verstoß gegen die §§ 1, 3 des UWG dar, zumal auf der Internetseite kein deutlicher Hinweis auf die tatsächliche Rechtsform der GmbH zu finden gewesen sei. Dass im Impressum auf die Rechtsform hingewiesen wurde, reichte den Richtern nicht aus. Als Begründung führte das Gericht zusätzlich aus, dass Aktiengesellschaften wie Volkswagen oder Siemens unter der Top-Level-Domain .ag auftreten, wodurch große Teile der Internetnutzer damit rechnen, dass .ag-Webauftritte auch zu Aktiengesellschaften gehören.
Das noch nicht rechtskräftige Urteil ist zu Recht heftig kritisiert wurden. Zum einen verkennt das Gericht, dass es sich bei der Top-Level-Domain .ag nicht um eine generische Domain wie .com oder .info handelt, die das dahinterstehende Webangebot näher beschreibt, sondern dass .ag die Länderkennung für Antigua ist. Diese Domain ist für jedermann frei registrierbar, eine Registrierung ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt. Auch die Annahme des Gerichts, der Nutzer würde hinter dem Webauftritt einer .ag- Domain stets eine Aktiengesellschaft vermuten, überzeugt meiner Meinung nach nicht.
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