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Google und Telekom-Tochter gehen gegen

Unter dem Namen Googelb wollte die Varetis AG im Oktober 2004 eine Suchmaschine auf dem deutschen Markt etablieren, in der sich, ähnlich den gelben Seiten der Telekom, Gewerbetreibende potentiellen Kunden im Netz präsentieren können. Sowohl die Telekom-Tochter DeTeMedien als auch die Betreiber der Suchmaschine Google gehen jedoch mit rechtlichen Schritten gegen die Verwendung des Namens „Googelb“ vor.

Die Telekom-Tochter hatte vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung gegen Googelb erwirkt. Begründet wurde dies damit, dass sich im Dienstleistungsbereich und vor allem bei Branchenverzeichnissen sowohl die Farbe gelb an sich als auch das Wort gelb auf die Marke „Gelbe Seiten“ der DeTeMedien beziehen. Die Betreiber von Googelb, die Münchner Varetis AG, kündigte an, gegen die einstweilige Verfügung vorgehen zu wollen. Außerdem soll die Löschung der Marke „Gelbe Seiten“ beantragt werden. Dieser Begriff sei längst in den allgemeinen Sprachgebruch übergegangen, auch in anderen Ländern würden gewerbliche Branchenverzeichnisse „yellow pages“ genannt. Deshalb sei der Begriff nicht mehr geeignet, markenrechtlichen Schutz zu begründen. Ein markenrechtlicher Schutz des Begriffes „gelb“ an sich sei schon gar nicht möglich.

Auch die Betreiber der Suchmaschine Google sehen sich durch die Verwendung des Namens Googelb in ihren Rechten verletzt und wollen nun wegen zu großer Namensähnlichkeit ebenfalls gegen die Betreiber von Googelb vorgehen.

Bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung der Streitigkeiten werden die Seiten von Googelb zunächst unter dem Namen „goyellow“. präsentiert. Allerdings wird bereits vermutet, dass nun ein großer Stromanbieter gegen den neuen Namen vorgehen könnte und weiterer juristischer Ärger damit vorprogrammiert wäre.

Auf den Seiten von goyellow.de weisen die Betreiber der Suchmaschine darauf hin, dass sie ihren Service durch eine bundesweite TV-Kampagne schnell bekannt machen wollen. Durch die rechtlichen Auseinandersetzungen und die Berichterstattung darüber hat man diesen Werbeeffekt sicher deutlich günstiger hinbekommen.

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.Kanzlei-Siebert.de

 


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Labels: Domainrecht
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