Das OLG Hamburg (Az.: 5 U 162/03) hat in der Berufungsverhandlung das viel beachtete Urteil des LG Hamburg zur Verwendung der Domain .ag bestätigt. Das LG Hamburg hatte im September 2003 entschieden, dass es unzulässig ist, für ein Unternehmen, dass nicht in der Form einer Aktiengesellschaft (AG) organisiert ist, die Top Level Domain .ag für ihren Internetauftritt zu nutzen (www.e-recht24.de/news/domainrecht/194.html). Im wesentlichen wurde das Urteil des LG Hamburg mit einer „Irreführung der Verbraucherkreise“ begründet. Nach Ansicht des Gerichts rechnet ein großer Teil der Internetnutzer damit, dass sich hinter einer entsprechenden Domain auch der Webauftritt einer Aktiengesellschaft befindet. Bei der Domain .ag handelt es sich um eine country code Top Level Domain (Länderkennung wie beispielsweise .de für Deutschland), die die Länderkennung für Antigua darstellt.
Die Beklagte, die unter der Domain „tipp.ag“ eine Internet-Lottogemeinschaft betrieb, legte gegen das Urteil des LG Hamburg Berufung ein. Das OLG Hamburg als Berufungsinstanz ist jedoch im wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz gefolgt. Da die Beklagte auch außerhalb des Internet als Tipp.AG aufgetreten ist, ohne tatsächlich auch in der Form einer Aktiengesellschaft organisiert zu sein, sah das Gericht hierin einen Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Angaben nach § 3 UWG.
Das Argument, dass die karibische Länderkennung .ag ziemlich wenig mit deutschem Wettbewerbsrecht zu tun hat, ließ auch das OLG Hamburg nicht gelten. Das Gericht führte aus, dass die Internetnutzer zwar wissen, dass „bei einem Domain-Namen nach dem Punkt in der Regel die Top Level Domain steht und diese eine Gattungsangabe darstellt“. Allerdings weiß das Gericht aus eigener Sachkunde zu beurteilen, dass „den angesprochenen Verkehrskreisen gleichermaßen die Neigung von Unternehmen bzw. Namensinhabern bekannt (ist), ihre Geschäftsbezeichnung in die Top Level Domain auszudehnen und die drei Zeichen rechts von dem Punkt als Namensbestandteil zu nutzen“. Die Nutzer würden sich gerade im Bereich des Glücksspiels bewusst für große Unternehmen entscheiden, die eine gewisse Seriosität ausstrahlen. Diese wird durch den Domainzusatz .ag suggeriert, obwohl die Beklagte gerade keine Aktiengesellschaft ist.
Ob dieses Urteil nun geeignet ist, die Nutzung von .ag-Domains tatsächlich nur auf Aktiengesellschaften zu beschränken, ist jedoch unklar und wäre meiner Meinung nach rechtlich nicht zu begründen. Auch das vorliegende Urteil bezieht sich nicht allein auf die Nutzung der Domain, unter der die „Tipp.AG“ im Internet auftritt. Angegriffen wurde hier generell die Verwendung der Bezeichnung als „Tipp.AG“ im geschäftlichen Verkehr.
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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