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Spam E-Mails mit erotischem Inhalt sind im privaten wie im geschäftlichen Verkehr im Internet an der Tagesordnung. Insbesondere bei versteckten und weitergeleiteten Domains ist oftmals unklar wer als Absender rechtlich verantwortlich ist. Hierzu hatte das Hanseatische Oberlandesgericht (Az.: 5 U 194/03) in einem Berufungsverfahren nun zu entscheiden wer für die unverlangte Zusendung von Spam-Mails verantwortlich ist.
Die Beklagte betreut eine Internetseite mit kostenpflichtigen erotischen Angeboten, die unter anderem durch so genannte Dialer-Programme abgerechnet werden. Von dieser Seite führen verschiedene Links auf weitere Anbieter mit erotischem Inhalt. Die Beklagte hatte diesen als Service den Download ihrer Dialer zur Verfügung gestellt. Die Spam-Mail bewarb eine dieser kostenpflichtigen Seiten.
Die Klägerin, Betreiberin des Online-Dienstes AOL Deutschland, sieht in der vorliegenden unverlangten Zusendung von Internet-Erotikangeboten an Kunden von AOL, ohne dass bereits eine Geschäftsbeziehung mit dem Empfänger besteht oder dieser in den Empfang eingewilligt hatte, einen Wettbewerbsverstoß und verlangt Unterlassung.
Das OLG Hamburg hat nun das Urteil des Landgerichtes Hamburg aus erster Instanz bestätigt und die Berufung der Beklagten abgewiesen. Insbesondere sieht das Gericht grundsätzlich zumindest eine Mitverantwortung der Beklagten für die verlinkten Seiten. In diesem Fall geht das Gericht sogar davon aus, dass die Beklagte die Erotik-Mail entweder selbst veranlasst hat oder durch Dritte hat versenden lassen.
Auch weisen die Impressumsangaben auf der entsprechenden Subdomain die Beklagte als Verantwortliche aus. Zwar gibt diese an, ohne ihr Wissen im Impressum aufgeführt zu sein und lediglich für die Ursprungsseite verantwortlich zu sein, doch schenkte dass Gericht dieser Argumentation keinen Glauben. Insbesondere auch deswegen nicht, da die Versendung des Erotik-Spam ihre wirtschaftlichen Interessen positiv beeinflusst und die entsprechende Subdomain optisch mit der Ursprungsseite der Klägerin nahezu identisch ist.
Dem steht auch nicht entgegen, dass sie für die verlinkte Domain nicht als Inhaberin registriert ist. Ebenso ändert der Umstand, dass die Absenderangaben der Spam-Mail gefälscht waren und keinen Rückschluss auf die Antragsgegnerin zulassen, nichts an der Entscheidung des OLG. Das Wesen von Spam-Mails ist gerade darauf ausgerichtet, den Urheber unkenntlich zu machen.
Die Beklagte haftet als unmittelbar Verantwortliche. Da eine hohe Wiederholungsgefahr besteht wird auch ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung festgesetzt.
Fazit: Durch diese Entscheidung stärkt das OLG die Rechte des Verbrauchers im Internet. Er muss sich gegen die unverlangt zugesandte Werbung kostenpflichtiger Dienste wehren können. Aus dem Impressum der Webseite muss hervorgehen, wer rechtlich und inhaltlich für diese verantwortlich ist. Hierauf muss sich der Internet-Nutzer jederzeit verlassen können.
Autor: Philipp Otto
Rechtsanwalt Sören Siebert ist spezialisiert auf rechtliche Fragen rund um das Thema SPAM eMails. Wenn sie hierzu Rechtsberatung wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt auf.
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