Da Internetadressen immer nur einmal vergeben werden können, kommt der Namensregistrierung in der Praxis eine hohe Bedeutung zu. Oftmals wollen mehrere Personen dieselbe Domain für sich beanspruchen. Hierzu hatte das Landgericht Hamburg (Az.: 302 O 116 / 04) nun grundsätzlich zu entscheiden, ob eine treuhänderische Reservierung einer Domain Vorrang gegenüber einer Reservierung durch die Namensträgerin hat.
Die Beklagte, eine EDV-Dienstleisterin, gab an, im Auftrag eines Rechtsanwaltes mit dem Namen Müller, die Umlaut-Domain www.müller.de bei der DENIC, dem zentralen Anmeldeservice für Internetadressen, registriert zu haben. Sie firmierte in der öffentlich einsehbaren Datenbank (WHOIS-Verzeichnis) bei der DENIC, in der alle Inhaber von Internet-Seiten eingetragen sind, auch als Verantwortliche.
Die Klägerin, eine Designerin mit dem Namen Müller, wollte ebenfalls unter der Internet-Domain www.müller.de einen Webauftritt schalten. Da die Registrierung dieser Domain durch die beklagte Firma jedoch schon abgeschlossen war, machte die Klägerin bei der DENIC einen so genannten Dispute-Eintrag, der verhindert, dass die registrierte Seite auf Dritte übertragen werden kann. Ferner beantragte sie die Freigabe der Internetdomain.
Das LG Hamburg hat der Klägerin Recht gegeben, da die Beklagte gegen das Namensrecht aus § 12 BGB verstossen hat. Durch die Domain-Registrierung hat sich die Beklagte unbefugt den Namen Müller angemaßt. Eine Namensanmaßung entsteht bereits bei Registrierung und nicht erst bei Gebrauch der Internetseite. Das Recht zum Gebrauch des Namens steht jedoch der Klägerin mit dem bürgerlichen Namen Müller zu.
Dem steht auch eine mögliche Beauftragung durch Rechtsanwalt Müller nicht entgegen. Grundsätzlich kann ein Namensträger die Verwendung seines Namens jemandem anderen überlassen. Da es sich beim Namensrecht jedoch um ein absolutes, unübertragbares Recht handelt, begründet dies für den Nutzenden noch kein eigenes Namensrecht. Rechtsanwalt Müller hat sich nicht persönlich bei der DENIC registrieren lassen. Die Beklagte hat in eigenem Namen gehandelt und ist nicht als dessen Stellvertreterin aufgetreten. Mit Eintragung des Disputes hat die Klägerin ihren Anspruch auf Nutzung gegenüber DENIC auch deutlich gemacht. Die Beklagte ist also im Verhältnis zur Klägerin unberechtigte Domaininhaberin und muss durch schriftliche Erklärung gegenüber DENIC die Internet-Domain freigeben.
Die Klägerin müsste zwar hinnehmen dass eine andere Person, mit dem Namen Müller, die Seite vor ihr rechtswirksam registriert hat, daraus ergibt sich aber nicht, dass sie durch einen Nichtberechtigten in der Nutzung ihres Namensrechtes eingeschränkt werden kann.
Für die Entscheidung des Gerichtes sprechen auch Gründe der Rechtssicherheit und der Transparenz, da die Registrierung bei der DENIC Klarheit über die Rechtslage schaffen soll. Es muss ersichtlich sein, wer hinter einer Domain steht und welche Rechte sich daraus ableiten oder ergeben können.
Fazit: Da es insbesondere für Internet-Dienstleister die Möglichkeit gibt den Auftraggeber einer Domainregistrierung gesondert als Inhaber (admin-c) bei der DENIC einzutragen ist nicht ersichtlich warum hier die Klägerin nicht im Recht sein sollte. Gerade die Unübertragbarkeit des Namensrechtes sichert auch im Internet die Nutzung des eigenen Namens. Zudem würde das Transparenzgebot unterlaufen wenn nicht ersichtlich ist, wer hinter einer Internetseite steht. Diese grundsätzliche Entscheidung des LG Hamburg stärkt die Rechte des einzelnen Internet-Nutzers.
Autor: Philipp Otto
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