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Namensrechtsverletzung bei versehentlicher Domainfreigabe - Erotikwerbung statt Feuerwehr

Das Registrieren von versehentlich nicht verlängerten Domains scheint sich zu einem eigenen Geschäftsmodell zu entwickeln. Sobald eine Domain wieder verfügbar ist, kann es passieren dass Dritte diese automatisch auf Ihren Namen registrieren, um unter dieser Domain dann beispielsweise Werbeangebote zu schalten. Es stellt sich die Frage, ob der ursprüngliche Inhaber der Domain hiergegen erfolgreich vorgehen kann.

In dem vorliegenden Fall wurde die Domain der freiwilligen Feuerwehr in Fehrbellin (Brandenburg) durch ein Versehen freigegeben. Kurze Zeit später war sie durch die Firma Universal Boards aus München registriert . Die Nutzer fanden unter der Adresse feuerwehr-fehrbellin.de keine Notrufnummern oder Brandschutzhinweise, sondern Erotikwerbung vor.
Unter Berufung auf das Namensrecht forderte die Gemeinde Fehrbellin Universal Boards per Abmahnung auf, es zu unterlassen die Domain zu registrieren und insbesondere zur Bereitstellung von pornographischen Inhalten zu nutzen. Die abgemahnte Firma, die eng mit dem bereits in der Vergangenheit in der Netzgemeinde umstrittenen “Domain-Engel” Mario D. kooperiert, verwies darauf, dass sie lediglich aus sozialen Motiven gehandelt habe und weigerte sich die Abmahnung zu akzeptieren. Versehentlich freigewordene Domains sollten durch “Geschäftsführung ohne Auftrag” für die ehemaligen Inhaber gesichert werden.

Dieser zweifelhafte Begründung schenkte die Gemeinde jedoch keinen Glauben und erwirkte vor dem Landgericht München I (Az.: 33O 22666/05) eine einstweilige Verfügung. Das Gericht erkannte in vollem Umfang das Namensrecht der Gemeinde Fehrbellin an führte aus, dass es verheerend sei, eine Sexseite vorzufinden, wenn man eine Notrufstelle erreichen wolle. Mit sozialen Interessen habe dies nichts zu tun, sondern stehe im klaren Widerspruch zu den Interessen der Gemeinde.

In einem ähnlichen Fall gelang es Herrn D., sich die Domain des “Freie Werkstatt Theater Köln” zu sichern. Auch hier wurde eine Weiterleitung zu kostenpflichtigen Erotikangeboten geschaltet, gleichzeitig wurde versucht die Domain zu verkaufen. Hiergegen wehrte sich das Kölner Theater ebenfalls erfolgreich vor dem LG München I (Az.: 33 O 15828 / 05). Niemand müsse es hinnehmen, dass eine ihm eindeutig zuzurechnende Domain “ohne seine Zustimmung für Inhalte genutzt wird, die geeignet sind, seinen Ruf negativ zu beeinflussen” so das Gericht in der Begründung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da noch die Möglichkeit besteht vor dem Oberlandesgericht in Berufung zu gehen.

Inzwischen sind sowohl die Feuerwehr Fehrbellin als auch das Theater in Köln wieder unter ihren angestammten Domains zu erreichen.

Fazit:
Das umstrittene Geschäftsgebaren, versehentlich freigewordene seriöse Domains zu sichern und diese dann für Erotikangebote zu nutzen, wurde im vorliegenden Fall vom Gericht klar eingeschränkt. Da die Methode System hat, ist jedoch mit weiteren gleichgelagerten Fällen zu rechnen. Oftmals werden hierdurch jedoch die Rechte der bisherigen Domaininhaber verletzt sein, welche diese notfalls gerichtlich geltend machen können.

Autor: Stud. Jur. Philipp Otto

Rechtsanwalt Sören Siebert www.kanzlei-siebert.de

 

 


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Labels: Domainrecht
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