In zweiter Instanz hatte das OLG Frankfurt am Main (Az.: 11 W 25/06, Urteil vom 22.01.2007) darüber zu entscheiden, ob die Bezeichnung “Lotto-Betrug” in einem Domain-Namen eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt oder nicht. Die Klägerin vermittelte Verbrauchern Teilnahmemöglichkeiten an gewerblich organisierten Spielgemeinschaften, die mit Systemscheinen am Lotto des deutschen Lotto- und Totoblocks teilnehmen konnten. Der Beklagte war Kunde der Klägerin und hatte auf der Webseite “lotto-betrug.de” über persönliche negative Erfahrungen mit dem Angebot berichtet. Die Anbieterin sah in der Bezeichnung der Webseite mit dem dazugehörigen Seiteninhalt eine unwahre Tatsachenbehauptung und zog vor Gericht.
Das Oberlandesgericht führte nun aus, dass eine Tatsachenbehauptung nur dann vorläge, wenn der Gehalt der Äußerung dem Beweis offen stehe. Und weiter: „Der Beklagte teilt zwar durch die angegriffenen Äußerungen in Verbindung mit der Domain "lotto-betrug.de" den angesprochenen Internetnutzern sinngemäß mit, dass er den Verdacht hegt, die Klägerin gehe mit den Geldern ihrer Kunden in unlauterer, möglicherweise betrügerischer Weise um. (...) Irgendwelche Tatsachen, die einen Nachweis der Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieses Vorwurfs gestatten könnten, werden aber jedenfalls in den angegriffenen Passagen der Website des Beklagten nicht mitgeteilt. Die dort publizierten Äußerungen des Beklagten enthalten lediglich die Aufforderung an die Nutzer, sich die übrigen Seiten anzusehen und ihm eigene Erfahrungen mit der Klägerin mitzuteilen." Das das OLG in dem Verhalten der Beklagten keine unwahre Tatsachenbehauptung erkennen konnte, erklärte es den Domain-Namen für zulässig.
Damit bestätigte das OLG das erstinstanzlich gesprochene Urteil des LG Frankfurt (Az.: 2 / 03 O 112/05, Urteil vom 30.03.2006). In seiner Entscheidung erklärte das Landgericht damals: "Bei der angegriffenen Domainbezeichnung www. lotto-betrug .de als solcher handelt es sich zunächst nicht um eine - unwahre oder zumindest nicht erweislich wahre – Tatsachenbehauptung. (...) Allein die Verwendung des Begriffs „Betrug" deutet für den Durchschnittsadressaten der Äußerung nicht auf einen ausreichend konkreten Sachverhalt hin, der die Tatbestandsmerkmale des in § 263 StGB geregelten strafrechtlichen Vermögensdelikts erfüllen würde (vgl. BGH NJW 2002, 1192, 1193). Dem durchschnittlich informierten Internetnutzer ist vielmehr bekannt, dass es sich beim registrierten Domainnamen um eine Bezeichnung handelt, die das Aufrufen einer Homepage ermöglicht. Er erwartet daher allenfalls, dass ihm auf dieser Internetseite Tatsachen mitgeteilt werden, die geeignet sein könnten, einen Betrugsvorwurf zu stützen. (...) Danach kommt der Wahl der Domainbezeichnung “lotto-betrug.de“ Meinungsäußerungscharakter zu. Diese deutet auf einen komplexen Sachverhalt hin, auf dessen Grundlage der Beklagte einen „Betrugsvorwurf" gegen die Klägerin aufwirft. Dieser „Betrugsvorwurf" ist vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Denn er überschreitet die Grenze zur Schmähkritik nicht.” Eine Schmähkritik liege schon deshalb nicht vor, da auf der Webseite ein persönlicher Erfahrungsbericht der Klägerin zu lesen sei. Die Grenze zur Schmähkritik ist aber erst dann überschritten, wenn der vorgelegte Inhalt aus Sicht des Kritikers dazu keine verwertbare Grundlage mehr biete.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt macht noch einmal die Grenzen zwischen erlaubter Kritik als Meinungsfreiheit und der Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes des Betruges klar. Nicht jede Bezeichnung, die subjektiv als beleidigend oder unwahr empfunden wird, verwirklicht objektiv die notwendigen Voraussetzungen. Da oftmals jedoch unklar ist, ob eine Aussage oder Bezeichnung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, sollte man sich in solchen Fällen von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Domainrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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