Die 9. Zivilkammer des Landgericht Bremen (Az.: 9 O 2232/06, Urteil vom 22.02.2007) hat aktuell entschieden, dass die Verwendung des Begriffs "Beirat" in einem Domain-Namen rechtlich geschützt ist. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte eine private Website unter der Domain "stadtteilbeirat-woltmershausen.de" geschaltet. Die tatsächlich bestehenden Stadtteilbeiräte sahen in der Verwendung des Begriffs eine Verletzung ihres Namensrechts.
Rechtsgrundlage des Beirats ist § 1 Nr.22 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter der Stadt Bremen. Zwar ist ein solcher Beirat eines Stadtteils keine Behörde, jedoch eine kommunale Einrichtung, der bestimmte Aufgaben zur Mitwirkung bei kommunalpolitischen Entscheidungen eingeräumt werden. Die Mitglieder eines solchen Beirats werden gewählt. Die Klägerseite hatte beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der Internet-Domain einzuwilligen. Der Beklagte wies darauf hin, dass er auf der Startseite seiner Website hinreichend deutlich gemacht habe, dass es sich um eine private Homepage handelt.
Das LG Bremen sah nun jedoch die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung. Da eine hinreichende Ähnlichkeit zum Namen des Berechtigten bestehe, seien die Bezeichnungen verwechselbar. Dazu führte das Gericht aus: " Die Interessen werden dabei auch dann verletzt, wenn die Fehlvorstellung des Verkehrs durch die sich öffnende Webseite sofort wieder beseitigt wird". Der Klägerin stehe deswegen ein Löschungsanspruch nach § 12 BGB zu, da der Beklagte durch die Benutzung des Domain-Namens "stadtteilbeirat-.de" das Namensrecht der Klägerin verletzte. Eine unberechtigte Namensanmaßung liege grundsätzlich dann vor, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden. Der Begriff "Beirat" genieße Namensschutz, da er eine kommunale Einrichtung darstelle, die bestimmte Aufgaben zur Mitwirkung bei kommunalpolitischen Entscheidungen eingeräumt sind. Dadurch lasse sie sich eindeutig bezeichnen und genieße Namensschutz. Das gilt nach Ansicht des Gerichts ebenfalls für Gebietskörperschaften und für Behördenbezeichnungen, "bei denen eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Behördenträger möglich ist".
Fazit:
Wer eine Domain registrieren will oder bereits registriert hat, sollte genau darauf achten, keine fremden Rechte zu verletzten. Das Namensrecht nach § 12 BGB war in der Vergangenheit Ausgangspunkt vieler Rechtsstreits um das bessere Recht an Domain-Adressen. Um kostenintensiven gerichtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen sollten alle, „die sich nicht ganz sicher sind“ auf jeden Fall einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Domainrecht und Namensrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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