Es herrscht Aufregung unter den Anbietern von Internet-Domains. Das LG Köln hat dem Provider Freecity untersagt, die Domains guenter-jauch.de, guenter-jauch.net, guenter-jauch.com und guenter-jauch.net zur Registrierung anzubieten(was in der Schreibweise nicht einmal dem Namen des Moderators entspricht). Anlass war die Registrierung von guenter-jauch.de durch einen Kunden von Freecity. Allerdings wurde nicht der registrierende Kunde, sondern der Provider selbst Adressat der dem Urteil zugrundeliegenden einstweiligen Verfügung. Begründetet wurde der Anspruch Jauchs wie folgt: Freecity bietet auf seiner Seite die Möglichkeit eines Verfügbarkeits-Checks (WhoIs) für Domain-Namen an und die anschließenden Möglichkeit, diese freie Domain zu registrieren. Dadurch verleitet Freecity seine Kunden möglicherweise zur Rechtsverletzung. Konsequenz aus diesem Urteil wäre eine umfassende rechtliche Prüfungspflicht der Provider bei der Domainregistrierung, was fatale Auswirkungen für die gängige Praxis der Domainvergabe hätte. Allerdings ist das LG Köln schon öfter durch äußerst praxisferne Entscheidungen zum Domainrecht aufgefallen. Man sollte also zunächst das Urteil der Berufungsinstanz abwarten. Auch hat der BGH vor ein paar Tagen in einem ähnlich gelagertem Fall eine umfassende rechtliche Prüfungspflicht der DENIC bei der Domainregistrierung abgelehnt. Wegen der großen Bedeutung dieser Urteile gibt es demnächst bei e-recht24 eine umfangreichere Auswertung dieser Urteile.
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