Der BGH (AZ: I ZR 216/99) hat in der lange erwarteten Entscheidung um mitwohnzentrale.de die generelle Zulässigkeit von beschreibenden Gattungsnamen bejaht. Diese seien nicht generell wettbewerbswidrig. Es muss demnach weiterhin im Einzelfall geprüft werden, ob solche beschreibenden Gattungsnamen Kundenströme kanalisieren und eine unlauteren Absatzbehinderung der Mitbewerber darstellen. Die Sache mitwohnzentrale wurde zur Entscheidung dieser Frage an die Berufungsinstanz zurück verwiesen. Die Richter betonten dabei, dass sie sich der immensen Bedeutung dieser Entscheidung für die Domainvergabe bewusst sind.
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