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Domain "tschechische-republik.com" ist Namensanmaßung

In einem aktuellen Fall hatte das Kammergericht (KG) Berlin (Az.: 5 U 153/06, Beschluss vom 29.05.2007) als Berufungsinstanz über die Nutzung der Domain "tschechische-republik.com" zu entscheiden. Das Gericht sah in der kombinatorischen Verwendung des Staatsnamens mit der Top-Level-Domain .com nun einen unzulässigen Namensgebrauch zum Nachteil des betroffenen Staates.

Das Gericht führt dazu aus: "Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegen diese Voraussetzungen im Allgemeinen vor. Ein solcher Gebrauch des (Fehler im Original "das") fremden Namens führt im Allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung. Ein - zu einer Identitätsverwirrung führender - unbefugter Namensgebrauch ist im Übrigen bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte die Domain bislang nur hat registrieren lassen. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein (vgl. BGHZ 149, 191, 199--schell.de)"

Das Gericht machte zudem deutlich, dass die Top-Level-Domain (TLD) .com gerade auch für eine solche Zuordnungsverwirrung geeignet sei. Man könne dem nicht entgegenhalten, dass .com für "commercial" stehe und somit nicht der betroffene Staat gemeint sein könne. Die TLD .com kann sowohl von kommerziellen Anbietern als auch von nicht-kommerziellen Anbietern, bzw. Privatpersonen registriert werden.

Fazit:
Wer eine Domain neu registrieren und nutzen will, sollte besonders darauf achten, dass keine fremden Rechte verletzt werden. Neben dem Namensrecht zählt dazu insbesondere auch das Markenrecht. Besteht Unsicherheit, sollte man die gewünschte Domain vorher von einem spezialisierten Rechtsanwalt auf Rechtssicherheit überprüfen lassen.

Autor:
Philipp Otto

Rechtsberatung
Domainrecht und Markenrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert


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Labels: Domainrecht
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