Das Amt und die Gemeinde Schlaubetal im Osten Brandenburgs hatte aktuell gegen einen Reiseveranstalter auf Herausgabe der Domain "www.schlaubetal.de" geklagt. Der Reiseveranstalter hatte bereits im Jahr 2000 die Domain registriert. In der ersten Instanz hatte das Landgericht (LG) Frankfurt/Oder dem Reiseveranstalter bereits Recht gegeben, dass keine Verletzung der Rechte des Amtes vorliegt.
Gegen diese Entscheidung hatte das Amt Schlaubetal nun vor dem 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) Berufung eingelegt. Nachdem das OLG bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2007 festgestellt hatte, dass keine Verletzung des Namensrechts des Amtes durch die Registrierung und den Betrieb der Domain vorliegt, wurde diese Auffassung in den nun vorgelegten schriftlichen Entscheidungsgründen bestätigt.
Das Gericht sieht den Begriff "Schlaubetal" als geographische Bezeichnung für eine Region. Diese Region ist dabei nicht identisch mit dem Amt oder der Gemeinde Schlaubetal. Deswegen würden die Nutzer, die nach dem Begriff "Schlaubetal" suchen, auch die Gemeinde oder das Amt, sondern die Region vermuten. Im Gegensatz zu Städten wie Heidelberg oder Solingen genießt die Gemeinde Schlaubetal keinen eigenen Namensschutz, da der Ortsnamen "Schlaubetal" ohne den Zusatz "Gemeinde" nicht unterscheidungskräftig genug sei.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist konsequent. Nicht jeder kann, weil er den gleichen oder einen ähnlichen Namen trägt, eine Verletzung seines Namensrechts im Rahmen des Domainrechts geltend machen. Hier muss in jedem Einzelfall genau unterschieden werden. Ob eine Verletzung des Namensrechts vorliegt kann am besten ein spezialisierter Rechtsanwalt überprüfen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Namensrecht und Domainrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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