Domains, die mit „.de“ enden, werden bei der DENIC, dem Interessenverband Deutsches Network Information Center, angemeldet. Auch Löschungen erfolgen bei der DENIC. Welche Voraussetzungen hierbei erfüllt sein müssen, hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden.
Was war geschehen?
Kläger ist der Freistaat Bayern. Die Beklagte ist die genossenschaftlich organisierte deutsche Vergabestelle für Domainnamen unter der Top-Level-Domain "de". Im Januar 2008 stellte der Kläger fest, dass die streitgegenständlichen Domainnamen bei der Beklagten zu Gunsten mehrerer Firmen mit Sitz in Panama registriert wurden. Der administrativer Kontakt (Admin-C) hat seinen Sitz in Deutschland. Der Kläger nahm die Beklagte auf Aufhebung der Registrierung von vier Domainnamen in Anspruch.
Entscheidung des Gerichts
In seinem Urteil vom 17.06.2010 (Az.: 16 U 239/09) entschied sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gegen eine Löschung der streitgegenständlichen Domains. Die Richter bezogen sich bei der Begründung ihrer Entscheidung auf die "ambiente"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2001. In dieser Entscheidung wurden die Voraussetzungen festgelegt, die für eine Löschung vorliegen müssen.
Demnach treffen die Beklagte bei der Erstregistrierung keinerlei Prüfungspflichten. In dieser zweiten Phase muss die Beklagte nur eine Registrierung löschen, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Ein solcher offenkundiger Rechtsverstoß liegt nach BGH unter anderem dann vor, wenn der Beklagten ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel gegen den Inhaber des Domainnamens auf Unterlassung der Bezeichnung vorliegt. Dem Kläger lag allerding nur ein Titel gegen den Admin-C vor und nicht gegen den Domaininhaber selbst.
Fazit:
Der vorliegende Fall zeigt, was auch in vielen anderen Rechtsbereichen immer wieder beachtet werden muss. Ein Anspruch kann nur mit einem entsprechenden Titel (also etwa einem Urteil) durchgesetzt werden.
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